Ein Mann bringt Kurzzeitkennzeichen an seinem Auto an.

Mit Kurzzeitkennzeichen starten: Alle Infos für Autofahrer

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Mit Kurz­zeit­kenn­zei­chen star­ten: Alle Infos für Auto­fah­rer

Für ein nicht zugelassenes Fahrzeug kannst du auf Antrag ein Kurzzeitkennzeichen erhalten und damit Probe- und Überführungsfahrten durchführen. Das Kennzeichen gilt nur ein Fahrzeug, für maximal fünf Tage und wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Auch für ein Kurzzeitkennzeichen benötigst du ausreichenden Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung. Eine Haftpflichtversicherung ist für die Kurzzulassung gesetzlich vorgeschrieben, eine zusätzliche Kaskoversicherung mitunter sinnvoll.

Was ist ein Kurzzeitkennzeichen und welchem Zweck dient es?

Das Kurzzeitkennzeichen ist in § 16a der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt. Das Kennzeichen dient zur Durchführung von Überführungs- und Probefahrten sowie für Fahrten zur Hauptuntersuchung bei ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen.

Neben dem Buchstaben des Bezirks der Zulassungsstelle und der Stempelplakette ist eine ausschließlich aus Ziffern bestehende Nummer abgebildet. Die Zahlenkombination beginnt immer mit den Ziffern 03 oder 04. Rechts neben den Zahlen ist ein gelbes Feld zu sehen. Diesem verdankt das Kurzzeitkennzeichen auch seine Bezeichnung als „gelbes Kennzeichen“. In diesem gelben Feld ist die Gültigkeit mit Tag, Monat und Jahr vermerkt.

Erklärung der Elemente auf dem Kurzzeitkennzeichen


Ist auf dem Kurzzeitkennzeichen zum Beispiel eine Gültigkeit bis zum 1. November vermerkt, darfst du dein Fahrzeug nur bis zum 01. November um 23:59 Uhr nutzen. Es gilt für maximal fünf Tage.

So beantragst du ein Kurzzeitkennzeichen

Im ersten Schritt beschaffst du dir die eVB-Nummer bei deinem Kfz-Versicherer.
Ein Kurzzeitkennzeichen wird bei der Zulassungsstelle vor Ort, also am Standort des Fahrzeugs oder am Hauptwohnsitz des beantragenden Halters ausgegeben. Vereinbare idealerweise einen Termin bei der Zulassungsstelle, um lange Wartezeiten zu vermeiden. Mittlerweile ist es auch möglich, das Kurzzeitkennzeichen online zu bestellen.

Wenn du ein Kurzzeitkennzeichen beantragen möchtest, darf dein Fahrzeug am Tag des Antrags nicht anderweitig zugelassen sein. Die Zulassung muss spätestens einen Tag zuvor erloschen sein.

Diese Unterlagen brauchst du

Damit du das Kurzzeitkennzeichen beantragen kannst, musst du neben Personalausweis und Fahrzeugschein beziehungsweise Fahrzeugbrief auch eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) mitbringen. Außerdem musst du einen gültigen TÜV nachweisen.

Grundsätzlich gilt seit dem 1. April 2015 auch für ein Kurzzeitkennzeichen die TÜV Pflicht. Es gibt aber auch nach § 16a FZV, Abschnitt 7 die Möglichkeit, ein Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV zu beantragen. Kannst du keinen gültigen TÜV vorweisen, darfst du mit dem Kurzzeitkennzeichen „nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück“ durchführen.

Du erhältst für das Kurzzeitkennzeichen einen eigenen Fahrzeugschein. In diesem wird das Fehlen des TÜVs und die Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Fahrten zur Zulassungsstelle eingetragen.

Die Zulassungsfahrt musst du nicht zwingend persönlich durchführen. Du kannst auch eine andere Person damit beauftragen. Zu anderen Zwecken solltest du dein Fahrzeug aufgrund der beschränkten Zulassung jedoch nicht verleihen.

Hat der TÜV Mängel festgestellt, darfst du mit deinem Fahrzeug dennoch „Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk“ durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der TÜV dein Auto als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft hat. Dann darfst du gar nicht fahren.

Übrigens: Fahren in Umweltzonen ist mit Kurzzeitkennzeichen häufig möglich. Typischerweise gelten für Fahrzeuge mit gesetzlicher Ausnahmeregelung Befreiungen von der Plakette. Im Zweifel musst du dies jedoch mit der zuständigen Behörde vor Ort abklären.

Was kostet ein Kurzzeitkennzeichen?

Die Zulassungsstelle verlangt von dir eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,10 EUR. Zusätzlich benötigst du circa 25 EUR für die Nummernschilder. Weitere 20-40 EUR fallen für die eVB-Nummer an. Diese stellt einen Versicherungsnachweis dar. Die Kosten der Versicherung richten sich nach dem Anbieter, dem Fahrzeug und dem Fahrer. Insgesamt bewegen sich die Kosten somit im Bereich von circa 50-100 EUR.

Hinweis: Die Generali berechnet für das Kurzzeitkennzeichen keinen Beitrag. Der Beitrag wird verrechnet, wenn für den gleichen Versicherungsnehmer/Halter ein Anschlussfahrzeug bei uns versichert wird. Darüberhinaus kann bei der Generali leider keine Kfz-Versicherung nur für das Kurzzeitkennzeichen abgeschlossen werden. Dies ist nur möglich, wenn du als Versicherungsnehmer/Halter bereits Bestandskunde bei uns bist oder ein Anschlussvertrag abgeschlossen wird. Es besteht kein Abschlusszwang.

Welcher Versicherungsschutz gilt?

Voraussetzung für das Kennzeichen ist eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung mit eVB-Nummer, die mindestens für diese fünf Tage gilt. Möchtest du dein Fahrzeug für den Zeitraum der Gültigkeit umfassender versichern, benötigst du zusätzlich eine Kaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung zahlt zum Beispiel bei Schäden durch Sturm oder Hagel. Mit einer Vollkaskoversicherung kannst du dich gegen Schäden am eigenen Fahrzeug durch selbstverschuldete Unfälle absichern.

Ist das Kennzeichen auch im Ausland gültig?

Innerhalb von Europa bestehen Abkommmen über die gegenseitige Anerkennung von temporären Kfz-Kennzeichen wie dem Kurzzeitkennzeichen. Das Kurzzeitkennzeichen ist dort also gültig. Für andere Länder besteht kein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Aber: Obwohl eigentlich qua Abkommen im EU-Ausland ein Aufenthalt mit einem Kurzzeitkennzeichen gestattet ist, gab es in der Vergangenheit immer häufiger Fälle, in denen eine hohe Geldbuße auferlegt wurde, obwohl die Nutzung eigentlich durch die Politik beider Länder gestattet wurde. Aus diesem Grund empfehlen wir dir, bereits im Vorfeld einer Reise beim Auswärtigen Amt zu erfragen, ob im betreffenden EU-Ausland deutsche Kurzzeitkennzeichen erlaubt sind oder nicht. Andernfalls gehe auf Nummer sicher und verwende bei Überführungsfahrten über Grenzen hinweg stets ein rotes Ausfuhrkennzeichen. Dieses gilt in ganz Europa.

Welche Strafen drohen bei falscher Verwendung des Kennzeichens?

Mit dem Kurzzeitkennzeichen darfst du nur bestimmte Fahrten wie Überführungsfahrten und Fahrten zur Zulassungsstelle durchführen. Führst du andere Fahrten durch, verstößt dies gegen das Gesetz. Dann droht dir ein Bußgeld in Höhe von 50 EUR. Zusätzlich musst du mit einer Anzeige wegen (Kfz-)Steuerhinterziehung rechnen.

Wichtig: Insbesondere nach Ablauf des Kennzeichens besteht für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr. Das Fahren ohne Versicherungsschutz ist nicht nur im Fall eines Unfalls riskant. Es kann auch erhebliche Geldstrafen nach sich ziehen.

Seit April 2015 gelten einige neue Regeln für das Kurzzeitkennzeichen. Seitdem wird jedes Kennzeichen einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet. Du darfst die Kennzeichen keinesfalls verleihen oder an einem anderen Fahrzeug verwenden. Auch dann ist mit einer Strafe in Höhe von 50 EUR zu rechnen.

Wenn du ein Fahrzeug im Ausland gekauft hast, musst du ebenso Regeln beachten. Wenn du ein Kurzzeitkennzeichen in Deutschland beantragt hast, um es im Ausland am gekauften Fahrzeug anzubringen, ist dies eine unzulässige Fernzulassung. Auch hier musst du mit Strafen und sogar einer Beschlagnahmung des gekauften Autos durch die Behörden rechnen. Dann drohen dir je nach Situation zusätzlich auch noch Abschleppkosten.

Fazit

Ein Kurzzeitkennzeichen dient bestimmten Zwecken und sollte auch strikt auf diese begrenzt bleiben. Wenn deine Situation ein solches Kennzeichen sinnvoll erscheinen lässt, startet dein Weg zum Kurzzeitkennzeichen bei deinem Kfz-Versicherer. Dieser teilt dir die Versicherungsbestätigung mit.

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