Rundum-Schutz
Diese Allgemeinen Informationen zur Barrierefreiheit gelten für die elektronischen Dienstleistungsangebote dieser Generali Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 5 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG):
Sie gelten für die Angebote auf allen Haupt- und Unterseiten unter generali.de.
Dienstleistungsangebote im elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigen nicht immer, dass Menschen körperlich und geistig eingeschränkt sein können. Für diese Nutzer kann es „Barrieren“ geben, die einen freien Zugang zu Angeboten verhindern.
Die Vorgaben des BFSG mit der dazugehörigen Verordnung (BFSGV) sollen helfen, diese Barrieren abzubauen. Ziel ist es, eine inklusive Gesellschaft zu fördern und Menschen mit Behinderungen unabhängiger zu machen.
Auf generali.de können Sie unterschiedliche elektronische Dienstleistungsangebote im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG nutzen.
Zu diesen „Services“ zählen:
Wenn Sie einen Versicherungsvertrag online abschließen möchten, erhalten Sie zudem weitere Informationen auf der jeweiligen Produktseite in barrierefreier Form.
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG, stellen wir im „2-Sinne-Prinzip“ bereit: Unsere Informationen sind für mindestens zwei von drei Sinnen wie Sehen, Hören und Tasten aufbereitet. Außerdem schreiben wir in verständlicher Sprache.
Inhalte stellen wir übersichtlich dar. Diese sind klar strukturiert. Wir setzen zum Beispiel Kontraste optimal ein.
Auf vielen Seiten können Sie allein mit Tabulator-Taste und anderen Tastenkombinationen navigieren.
Sie können unsere Seiten mit einem Screenreader erfassen und sich diese vorlesen lassen. Bilder haben wir mit Texten und Videos mit Untertiteln versehen.
Die 16 Bundesländer haben gemeinsam länderübergreifend eine neue Behörde gegründet. Sie wird darüber wachen, dass alle das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) einhalten. Ziel ist es, die BFSG-Vorgaben in ganz Deutschland einheitlich zu behandeln und durchzusetzen. Die neue Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg heißt „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)“. Die Bundesländer müssen den neuen Staatsvertrag noch formell bestätigen. Ist dieses Verfahren abgeschlossen, erhalten Sie an dieser Stelle weitere Informationen.
Die Informationen auf dieser Seite haben wir zuletzt am 24.4.2025 aktualisiert.