1. ANGEMESSENES UND WIRKSAMES RISIKOMANAGEMENT
Die Generali in Deutschland hat ein etabliertes Governance-System (Geschäftsorganisation) zum Management aller relevanten Risiken (unter anderem Umwelt- und Menschenrechtsrisiken) eingerichtet, in dem eine solide und umsichtige Leitung jedes Konzernunternehmens gewährleistet ist. Kernbestandteile der Geschäftsorganisation sind das Risikomanagementsystem (RMS), das Interne Kontrollsystem (IKS) sowie die vier unabhängigen Kontrollfunktionen – Risikomanagement-Funktion (RMF), Compliance-Funktion (CF), Funktion der Internen Revision (IRF) und Versicherungsmathematische Funktion (VMF). Das RMS ist so gestaltet, dass die Identifikation, Bewertung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der eingegangenen und potenziellen Risiken sowie deren Aggregation unter Berücksichtigung der Abhängigkeiten jederzeit möglich ist. Das IKS ist der zweite Kernbestandteil des Governance-Systems und umfasst Aspekte, wie zum Beispiel Internes Kontrollumfeld, Interne Kontrollmaßnahmen, Kontrollbewusstsein sowie Überwachung und Berichterstattung. Das IKS folgt der Systematik der „Three Lines of Defense”. Hier bilden die klassischen Managementkontrollen die erste Verteidigungslinie; die RMF, die CF und die VMF befinden sich auf der zweiten Ebene, und die unabhängige Überwachung durch die Konzernrevision stellt die dritte Verteidigungslinie dar.
2. RELEVANTE MENSCHENRECHTSTHEMEN UND POTENZIELL BETROFFENE PERSONENGRUPPEN
Wir bekennen uns zur Achtung aller international anerkannten Menschenrechte. Im Rahmen einer Risikoanalyse haben wir konkret die für die Generali in Deutschland relevanten Menschenrechtsthemen und potenziell betroffene Personengruppen definiert und bewertet. Der Fokus unserer menschen- und umweltrechtlichen Sorgfaltsprozesse liegt insbesondere auf den Themen, die wir als wesentlich für unser Unternehmen identifiziert haben. Es wurden für die Generali in Deutschland und ihre Dienstleister keine diesbezüglichen Risiken identifiziert, die entsprechender Abhilfemaßnahmen erforderten.
Zunächst einmal ist die Generali in Deutschland in der Finanzdienstleistungsbranche tätig. Schon nach der Art der Dienstleistung ist das Risiko eines Verstoßes gegen menschen- oder umweltrechtliche Sorgfaltspflichten daher als sehr gering einzustufen.
Auch das Länderrisiko ist als sehr gering einzustufen. Die Generali in Deutschland ist im Wesentlichen in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Auch ihre unmittelbaren Lieferanten/Vertragspartner erbringen ihre Dienstleistung überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland, zumindest jedoch im Europäischen Wirtschaftsraum. Dies gilt sowohl für die Erbringung der Dienstleistung als solche, als auch für die Datenverarbeitung sowie alle weiteren Schritte, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Die EU und der EWR sind durch eine hohe Rechtsstaatlichkeit geprägt. Zudem agieren dort starke Institutionen, die sich insbesondere für die Wahrung von Menschenrechten einsetzen. Dies trägt in erheblichem Maße zur Minimierung etwaiger Menschenrechtsverletzungen und Umweltrisiken bei.
Ergänzend wurden die einzelnen Dienstleister jeweils geprüft und hinsichtlich ihrer Risikosituation bewertet. Im Einzelfall wurden weitergehende Prüfungen veranlasst.
Im Falle einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage soll angemessen durch geeignete Maßnahmen reagiert werden.
3. RISIKOMINIMIERUNG DURCH PRÄVENTIONSMASSNAHMEN IM EIGENEN GESCHÄFTSBEREICH
Wir überprüfen mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen, wie wirkungsvoll unsere bereits in der Präambel und nachfolgend beschriebenen Maßnahmen sind, um nachteilige menschenrechtliche Auswirkungen zu verhüten und abzumildern. Zudem prüfen wir, ob unsere Vorgaben eingehalten werden. Innerhalb unseres Unternehmens schulen wir gezielt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig mit Lieferanten/Vertragspartnern im Kontakt sind. Information und Sensibilisierung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind erfolgt. Im Rahmen unserer Lieferketten prüfen wir die Effektivität von Maßnahmen, indem wir die Ergebnisse unserer kontinuierlichen Analyse menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken und Auswirkungen beobachten, analysieren, gegebenenfalls Präventionsmaßnahmen zu ergreifen (zum Beispiel Audits) und Missstände beheben. Um für unsere Geschäftspartner und für die Öffentlichkeit insgesamt größtmögliche Transparenz hinsichtlich unserer eigenen Maßnahmen zu Risikominimierung zu bieten, haben wir ausführliche Antworten auf eine Risikoanalyse im Profil der Generali Deutschland AG bei Integrity Next im Internet hinterlegt und ergänzen bzw. aktualisieren diese regelmäßig.
4. PRÄVENTIONSMASSNAHMEN GEGENÜBER EINEM UNMITTELBAREN LIEFERANTEN/VERTRAGSPARTNER
Im Vorfeld einer neuen Vertragsbeziehung werden potenzielle Vertragspartner im Rahmen eines geordneten Auswahlprozesses, welcher in der Einkaufsrichtlinie strukturiert dokumentiert ist, ganzheitlich betrachtet und hinsichtlich der Erfüllung fachlicher und technischer Anforderungen, der Wirtschaftlichkeit sowie der Nachhaltigkeit bewertet. Bei der Auswahl der Vertragspartner sind ESG-Kriterien (ESG bedeutet Environmental, Social, Governance) hinterlegt, die sukzessive weiter ausgebaut und systematisiert werden.
Im Falle einer regelmäßigen Zusammenarbeit verpflichtet die Generali in Deutschland ihre unmittelbaren Lieferanten/Vertragspartner vertraglich wie folgt:
- Einhaltung der im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz formulierten menschenrechts- und umweltbezogenen Anforderungen, auch durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Zulieferer des unmittelbaren Lieferanten/Vertragspartners
- Einhaltung des Code of Conduct sowie der in den Group Rules der internationalen Generali Group niedergelegten Prinzipien und des Ethical Code for Suppliers
- Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Einhaltung der Anforderungen.
5. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG DER RISIKOLAGE
Wir erachten es als Bestandteil unserer Sorgfaltspflicht, potenziell und tatsächlich nachteilige menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Auswirkungen unseres unternehmerischen Handelns auf Mensch und Umwelt zu kennen. Daher ermitteln und bewerten wir mithilfe einer jährlichen Risikobewertung (bzw. anlassbezogen) die relevanten Menschenrechts- und Umweltthemen unserer relevanten Geschäftstätigkeit sowie unsere direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen. In diesem Prozess berücksichtigen wir auch menschenrechtliche und umweltbezogene Informationen/Hinweise von Dritten und gemeldete Vorfälle. Dazu beziehen wir in- und externes menschenrechtliches und umweltbezogenes Expertenwissen, Geschäftspartner sowie ausgewählte Stakeholder ein.
Wir bekennen uns zur Achtung aller international anerkannten Menschenrechte sowie internationalen Umweltkonventionen und legen den Fokus unserer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltsprozesse gemäß § 2 Absatz 2 und 3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf folgende Menschenrechts- und umweltbezogene Themen.
Menschenrechtsrisiken
- Verstoß gegen das Verbot von Kinderarbeit
- Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei
- Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
- Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung
- Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
- Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen
- Widerrechtliche Verletzung von Landrechten
- Verstoß gegen das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater/öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können
- Verstoß gegen das Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition (das heißt weitere Menschenrechte) zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist
Umweltbezogene Risiken
- Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierendes Verbot (das Minamata-Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag aus dem Jahr 2013, mit dem die Emissionen und Freisetzungen des Schwermetalls Quecksilber eingedämmt werden sollen)
- Verstoß gegen das Verbot der Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich der Stockholm-Konvention (POP) sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen
- Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens
Die Ergebnisse der Analyse menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken und Auswirkungen fließen in unsere unternehmerischen Entscheidungsprozesse in Bezug auf die Lieferantenauswahl, das Geschäftspartnermanagement, die Produktverantwortung und -entwicklung ein. Die Risikoanalyse bildet dabei die Grundlage für die Identifikation angemessener Maßnahmen. Darüber hinaus nutzen wir die Ergebnisse als Grundlage zur Erstellung und, wo nötig, Anpassung interner Vorschriften, Prozesse und Schulungen, um den sich verändernden Anforderungen an unsere Sorgfaltsprozesse Rechnung zu tragen.
6. ABHILFEMASSNAHMEN BEI VERSTÖSSEN UND ANGEMESSENEN BESEITIGUNG SOWIE ZEITNAHEN WIEDERGUTMACHUNG
Für den Fall, dass wir als Unternehmen direkt die Verletzung von Menschen- oder Umweltrechten verursacht haben, wirken wir schnell darauf hin, die verursachenden Geschäftsaktivitäten zu unterbinden oder gesetzeskonform zu gestalten und wirken auf die Wiedergutmachung hin. Bei Verhalten unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das mit den Menschenrechten nicht vereinbar ist, werden entsprechende Konsequenzen eingeleitet.
Für den Fall, dass wir durch unsere Geschäftsaktivitäten zu potenziellen oder tatsächlichen Menschen- und/oder Umweltrechtsverletzungen beitragen oder mit diesen indirekt in Verbindung stehen, bemühen wir uns, zu einer angemessenen Beseitigung und zeitnahen Wiedergutmachung durch die verantwortlichen Stellen beizutragen. Liegt uns ein begründeter Verdacht oder konkreter Hinweis über mögliche Menschenrechtsverletzungen in unserem Unternehmen oder entlang unserer Lieferkette vor, gehen wir diesem sorgfältig und konsequent nach. In Abhängigkeit von der Schwere der Verletzung behalten wir uns im Zusammenhang mit unseren Geschäftspartnern angemessene Reaktionsmöglichkeiten von der Aufforderung zur unverzüglichen Beseitigung der Verletzung über rechtliche Schritte bis hin zur Kündigung der Geschäftsbeziehung vor. Unabhängig davon wirken wir auf die Wiedergutmachung der Verletzung hin.
Lieferanten/Vertragspartner betreffende Verdachtsmeldungen und Auffälligkeiten können sowohl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch von Dritten direkt beim Menschenrechtsbeauftragten der Generali in Deutschland adressiert werden. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten sind klar geregelt.
Liegt ein begründeter Verdacht oder konkreter Hinweis über mögliche Menschenrechtsverletzungen durch einen Lieferanten oder dessen Subdienstleister vor, sind der Menschenrechtsbeauftragte in Kooperation mit dem entsprechenden Fachbereich verpflichtet, diesem sorgfältig und konsequent nachzugehen. Die unmittelbaren Lieferanten/Vertragspartner werden aufgefordert, bei der Aufklärung des Sachverhaltes zu unterstützen und in einem angemessenen Zeitrahmen vollumfänglich zu kooperieren. In Abhängigkeit von der Schwere der Verletzung wird die Generali in Deutschland anlassbezogen aktiv.
Jeder Vertrag enthält Regelungen zur außerordentlichen Kündigung, sofern der Vertragspartner gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, aufsichtsrechtlichen Anforderungen, oder die Prinzipien des Code of Conduct verstößt.
7. BESCHWERDEMECHANISMUS
Wir lehnen jede Form von Menschenrechtsverletzungen ab. Ein angemessenes und wirksames Beschwerdemanagement ist daher ein wichtiger Bestandteil unserer Sorgfaltsprozesse, um möglichen nachteiligen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Auswirkungen durch unser Unternehmen und unsere Geschäftsaktivitäten effektiv vorzubeugen und wirksam Abhilfe zu schaffen. Wir haben ein Beschwerdemanagementverfahren eingerichtet, das innerhalb und außerhalb des Unternehmens zugänglich ist.
Wir betreiben ein Hinweisgebersystem, das internen und externen Interessengruppen sowie allen potenziell Betroffenen weltweit einen vertraulichen Kommunikationskanal bietet, um mögliche Verstöße gegen Menschenrechte und internationale Abkommen zu melden. Zugangsmöglichkeiten zum Hinweisgebersystem werden proaktiv und in angemessener Sprache an diese Gruppen kommuniziert. Meldungen können auch anonym erfolgen.
Alle gemeldeten Hinweise und begründeten Verdachtsmomente über mögliche Menschenrechtsverletzungen werden im Rahmen eines entsprechenden Prozesses bearbeitet (siehe Verfahrensordnung
). Die Vertraulichkeit und Anonymität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern wird gewahrt. Die Generali in Deutschland hat sich zum Schutz von Hinweisgebern dazu verpflichtet, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, welches frei von Vergeltungsmaßnahmen bzw. Repressalien ist. Dazu gehört auch die Meldung eines Missstandes. Vergeltungsmaßnahmen stellen ein Fehlverhalten dar und werden durch die Generali Group nicht toleriert. Unser systematischer Umgang mit Beschwerden und den daraus gewonnenen Erkenntnissen ermöglicht es uns dabei, unsere menschenrechtlichen Sorgfaltsprozesse kontinuierlich zu verbessern.
8. JÄHRLICHER MENSCHENRECHTS-REPORT ERFÜLLT DOKUMENTATIONS- UND BERICHTSPFLICHT
In unserem ab 2024 jährlich erscheinenden Menschenrechts-Report der Generali Deutschland AG und ab 2025 der Generali Deutschland Services GmbH informieren wir die Öffentlichkeit über unsere menschenrechtlichen Selbstverpflichtungen sowie Sorgfaltsprozesse und deren Wirksamkeit. Dazu berichten wir über wesentliche von uns identifizierte menschen- und umweltrechtliche Risiken und Auswirkungen durch Geschäftsaktivitäten entlang unserer Lieferketten und beschreiben unsere umgesetzten Initiativen zur Prävention und Abhilfe.