Rundum-Schutz
Verheiratet, Single, eingetragene Partnerschaft oder in einer nichtehelichen Beziehung lebend – Lebensformen sind vielfältig. Besonders beliebt ist die sogenannte „eheähnliche Gemeinschaft“. Sie gibt Paaren Freiraum, bringt aber auch rechtliche und finanzielle Besonderheiten mit sich. Hier erfährst du, worauf du achten solltest.
Das Wichtigste vorweg:
- Keine Ehe, keine Sonderrechte: Eine eheähnliche Gemeinschaft bietet mehr Freiraum, aber weniger rechtliche Absicherung – weder beim Erbe noch beim Unterhalt oder bei der Steuer.
- Verträge statt Trauschein: Schutz bei Trennung, Krediten oder Investitionen gibt es nur, wenn Paare schriftliche Vereinbarungen treffen.
- Gleichstellung bei Sozialleistungen: Für Bürgergeld & Co. gilt die Gemeinschaft wie eine Ehe – Einkommen und Vermögen werden zusammen angerechnet.
Lebt ein Paar dauerhaft zusammen, ohne verheiratet zu sein, spricht man rechtlich von einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“. Sie unterscheidet sich deutlich von einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Voraussetzung ist eine gefestigte, auf Dauer angelegte Beziehung mit gegenseitiger Verantwortung – also mehr als nur eine Wohngemeinschaft. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften zählen heute rechtlich als eingetragene Lebenspartnerschaften oder Ehen.
Die Gründe sind vielfältig: Manche Paare möchten sich nicht offiziell binden. Andere würden durch eine neue Ehe Ansprüche verlieren – zum Beispiel auf Witwen- oder Witwerrente. Seit der Abschaffung des § 67 Personenstandsgesetz im Jahr 2009 ist auch eine rein kirchliche Trauung ohne standesamtliche Eheschließung möglich. Rechtlich bleibt man dann unverheiratet – und lebt somit in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Ein Vorteil: Eine Trennung ist einfacher als eine Scheidung. Der aufwendige Scheidungsprozess entfällt. Allerdings fehlen dabei auch Schutzmechanismen wie Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich.
Nein. Der Status ist nicht steuerlich relevant und muss nicht gemeldet werden. Dennoch wichtig:
Eine eheähnliche Gemeinschaft zählt als Bedarfsgemeinschaft. Wer mit dem Partner oder der Partnerin zusammenlebt, wird bei Sozialleistungen wie Bürgergeld (ehemals Hartz IV) gemeinsam beurteilt. Einkommen und Vermögen werden angerechnet – auch ohne Trauschein.
Unverheiratete können nicht gemeinsam veranlagt werden. Jede Person behält ihre Steuerklasse. Nur Unterhaltszahlungen können in Einzelfällen steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine Unterstützung erfolgt.
Bei einer Trennung gilt: Was dir gehört, bleibt deins. Gemeinsam gekaufte Dinge können problematisch sein – hier zählen Einzelfallregelungen.
Nein. Ohne Ehe besteht kein Anspruch auf Ehegatten- oder Trennungsunterhalt. Nur wenn es vertraglich geregelt wurde, kann eine Unterhaltszahlung vereinbart sein.
Eine Ausnahme gilt bei gemeinsamen Kindern: Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt – bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, sofern die Vaterschaft anerkannt ist.
In der gesetzlichen Erbfolge ist der oder die Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht vorgesehen. Ohne Testament besteht kein Anspruch auf Erbe oder Hinterbliebenenrente. Ein notarielles oder handschriftliches Einzeltestament kann hier Klarheit schaffen.
Du hast Fragen oder Wünsche? Sprich mit einem Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).