Eheähnliche Gemeinschaft und Trennungsansprüche

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Ehe ohne Trau­schein: Was du wis­sen soll­test

Verheiratet, Single, eingetragene Partnerschaft oder in einer nichtehelichen Beziehung lebend – Lebensformen sind vielfältig. Besonders beliebt ist die sogenannte „eheähnliche Gemeinschaft“. Sie gibt Paaren Freiraum, bringt aber auch rechtliche und finanzielle Besonderheiten mit sich. Hier erfährst du, worauf du achten solltest.

Das Wichtigste vorweg:

  • Keine Ehe, keine Sonderrechte: Eine eheähnliche Gemeinschaft bietet mehr Freiraum, aber weniger rechtliche Absicherung – weder beim Erbe noch beim Unterhalt oder bei der Steuer.
  • Verträge statt Trauschein: Schutz bei Trennung, Krediten oder Investitionen gibt es nur, wenn Paare schriftliche Vereinbarungen treffen.
  • Gleichstellung bei Sozialleistungen: Für Bürgergeld & Co. gilt die Gemeinschaft wie eine Ehe – Einkommen und Vermögen werden zusammen angerechnet.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?

Lebt ein Paar dauerhaft zusammen, ohne verheiratet zu sein, spricht man rechtlich von einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“. Sie unterscheidet sich deutlich von einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Voraussetzung ist eine gefestigte, auf Dauer angelegte Beziehung mit gegenseitiger Verantwortung – also mehr als nur eine Wohngemeinschaft. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften zählen heute rechtlich als eingetragene Lebenspartnerschaften oder Ehen.

Warum entscheiden sich Paare gegen die Ehe?

Die Gründe sind vielfältig: Manche Paare möchten sich nicht offiziell binden. Andere würden durch eine neue Ehe Ansprüche verlieren – zum Beispiel auf Witwen- oder Witwerrente. Seit der Abschaffung des § 67 Personenstandsgesetz im Jahr 2009 ist auch eine rein kirchliche Trauung ohne standesamtliche Eheschließung möglich. Rechtlich bleibt man dann unverheiratet – und lebt somit in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Ein Vorteil: Eine Trennung ist einfacher als eine Scheidung. Der aufwendige Scheidungsprozess entfällt. Allerdings fehlen dabei auch Schutzmechanismen wie Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich.

Besonderheiten bei Konto, Versicherung & Co.

  • Bankkonto: Viele Banken vergeben gemeinsame UND-Konten vorrangig an Ehepaare. Mit einer Generalvollmacht kann aber auch der Partner oder die Partnerin Zugriff erhalten.
  • Versicherungen: Viele Anbieter erlauben inzwischen gemeinsame Policen, wenn beide unter derselben Adresse leben.

Muss ich die Lebensgemeinschaft anmelden?

Nein. Der Status ist nicht steuerlich relevant und muss nicht gemeldet werden. Dennoch wichtig:

  • Versicherungen: Bei Trennung informieren, da sich Beiträge ändern können.
  • Mietvertrag: Falls beide im Mietvertrag stehen, ggf. anpassen lassen.
  • Kredite: Bei gemeinsamen Darlehen bleibt die Pflicht zur Tilgung bestehen – es sei denn, es wird vertraglich etwas anderes geregelt. Die Bank entlässt nur mit Bonitätsnachweis.

Sozialleistungen: Was gilt?

Eine eheähnliche Gemeinschaft zählt als Bedarfsgemeinschaft. Wer mit dem Partner oder der Partnerin zusammenlebt, wird bei Sozialleistungen wie Bürgergeld (ehemals Hartz IV) gemeinsam beurteilt. Einkommen und Vermögen werden angerechnet – auch ohne Trauschein.

Steuerklasse & Steuerliche Aspekte

Unverheiratete können nicht gemeinsam veranlagt werden. Jede Person behält ihre Steuerklasse. Nur Unterhaltszahlungen können in Einzelfällen steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine Unterstützung erfolgt.

Trennung: Wem gehört was?

Bei einer Trennung gilt: Was dir gehört, bleibt deins. Gemeinsam gekaufte Dinge können problematisch sein – hier zählen Einzelfallregelungen.

  • Investitionen: Hat ein Partner oder eine Partnerin z. B. in eine Immobilie investiert, kann laut Bundesgerichtshof ein Ausgleichsanspruch bestehen (Urteil XII ZR 179/05 von 2008).
  • Alltag: Dinge wie Miete, kleinere Haushaltsanschaffungen oder unentgeltliche Hilfe im Unternehmen können nicht eingefordert werden.
  • Kredite: Wer gemeinsam unterschreibt, bleibt auch nach der Trennung zahlungspflichtig – es sei denn, etwas anderes wurde schriftlich vereinbart.

Gibt es Unterhalt bei Trennung?

Nein. Ohne Ehe besteht kein Anspruch auf Ehegatten- oder Trennungsunterhalt. Nur wenn es vertraglich geregelt wurde, kann eine Unterhaltszahlung vereinbart sein.

Eine Ausnahme gilt bei gemeinsamen Kindern: Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt – bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, sofern die Vaterschaft anerkannt ist.

Erben ohne Trauschein

In der gesetzlichen Erbfolge ist der oder die Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht vorgesehen. Ohne Testament besteht kein Anspruch auf Erbe oder Hinterbliebenenrente. Ein notarielles oder handschriftliches Einzeltestament kann hier Klarheit schaffen.

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