Rundum-Schutz
Viele Menschen möchten bereits zu Lebzeiten ihr Erbe regeln und geben daher Geld, Schmuck oder ihr Haus an Verwandte weiter. Mit einer Schenkung lässt sich vermeiden, dass es nach dem Ableben zu Streit unter den Erben kommt. Zudem soll die Steuerlast für die Hinterbliebenen auf diese Weise möglichst gering ausfallen. Wichtig zu wissen ist aber, dass auch Schenkungen ab einem bestimmten Wert versteuert werden müssen. Welche Freibeträge, Steuersätze und Fristen für Schenkungen gelten, erfährst du hier.
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Das Wichtigste in Kürze:
- Schenkungen über den Freibetrag hinaus müssen beim Finanzamt gemeldet und versteuert werden.
- Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsverhältnis: von 20.000 € bis 500.000 €.
- Die 10-Jahresfrist erlaubt, Freibeträge mehrfach zu nutzen und so Steuern zu sparen.
Wer welche Vermögenswerte erben soll, kann man im Testament festlegen. Doch immer mehr Menschen entscheiden sich dafür, ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten weiterzugeben. Die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer werden daher im selben Gesetz geregelt: dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) (ErbStG).
Der Begriff der Schenkung wird im § 516 BGB definiert. Hintergrund des Gesetzes ist, dass Schenkungen oft vorgenommen werden, um im Erbfall die anfallende Erbschaftsteuer zu umgehen. Natürliche Personen, die eine hohe Geldsumme oder eine Immobilie als Schenkung erhalten, müssen demnach Schenkungssteuer zahlen.
Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich neben dem finanziellen Wert des Geschenks vor allem nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis der Beschenkten zu den Schenkenden. So müssen beispielsweise Geschwister Schenkungen höher versteuern als Kinder oder Enkel.
Im Bereich der Schenkungen unterscheidet die Gesetzgebung zwei Arten.
Bei einer Handschenkung überreicht der Schenker sofort das Geschenk. Hierfür ist keine besondere Form nötig. Mit der Übergabe wird der Beschenkte direkt Eigentümer. Wichtig ist, dass beide Parteien einig sind, dass es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt.
Beim Schenkungsversprechen stellt der Schenker ein Geschenk in Aussicht. Im Unterschied zur Handschenkung kommt es also erst später zur Zuwendung.
Bestimmte Geschenke können nur per vertraglicher Vereinbarung weitergegeben werden – etwa Immobilien, Kapitalwerte oder Fahrzeuge. Dazu braucht es einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag.
In Deutschland musst du Schenkungssteuer bezahlen, wenn du ein Vermögen oder einen anderen Wert wie ein Haus oder ein Grundstück geschenkt bekommst, dessen Wert den erlaubten Freibetrag überschreitet.
Allerdings gilt: Verstirbt der Schenkende innerhalb von zehn Jahren, wird die Schenkung auf die Erbschaft angerechnet. Ausnahmen gibt es nur für Ehe- und eingetragene Lebenspartner.
Die 10-Jahresfrist soll verhindern, dass Erblasser ihr gesamtes Vermögen verschenken, sodass sich der Pflichtteil von Pflichtteilsberechtigten verkleinert.
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Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist verpflichtet, Schenkungen dem Finanzamt zu melden, sobald der Freibetrag überschritten wird. Meist betrifft das Kinder oder Enkel, aber auch Geschwister oder andere Angehörige können zu Lebzeiten beschenkt werden.
Wird eine Immobilie oder ein Grundstück verschenkt, fallen weder Grunderwerb- noch Einkommensteuer an. Für die Berechnung der Schenkungssteuer wird der Verkehrswert herangezogen.
Besonderheit: Schenkt ein Ehepartner dem anderen ein selbstgenutztes Familienheim, bleibt dies steuerfrei – unabhängig vom Steuerfreibetrag.
Wenn du eine Schenkung erhältst, musst du dies innerhalb von drei Monaten schriftlich beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Auch die schenkende Person ist zur Meldung verpflichtet.
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Bei einem Schenkungsvertrag meldet in der Regel der Notar die Schenkung automatisch. Trotzdem solltest du die Angaben auch in deiner Steuererklärung berücksichtigen.
Der jeweilige Freibetrag gilt immer für einen Zeitraum von zehn Jahren. Übersteigt die Schenkung den Freibetrag, wird Steuer fällig. Maßgeblich sind der Wert der Schenkung und das Verwandtschaftsverhältnis.
(§ 16 ErbStG, Stand 2025)
Die Höhe steigt stufenweise mit dem Wert der Schenkung (z. B. bis 75.000 €, 300.000 €, 600.000 €, 6 Mio. € usw.).
Wenn Erblasser die Steuerlast für ihre Angehörigen im Todesfall geringhalten möchten, können sie bereits zu Lebzeiten ihr Vermögen weitergeben. Achte darauf, dass der Freibetrag innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten wird. Wer geschickt vorgeht, kann Freibeträge mehrfach nutzen und so die Schenkungssteuer minimieren.
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