Die Leistungen werden zum versicherten Prozentsatz erstattet (50/30/20 Prozent).
Arzt
Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (bei Sehhilfen1) Begrenzung auf Erstattungsbetrag von 300/180/120 EUR in zwei Kalenderjahren), ambulante Psychotherapie (50 Sitzungen im Jahr), Heilpraktikerleistungen, Hebammenleistungen (inklusive Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik), Transport bei ambulanter Behandlung.
Krankenhaus
Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, Unterbringung im Zweibettzimmer (Einbettzimmer zusätzlich über separaten Tarif SBE100 wählbar), belegärztliche und chefärztliche Leistungen, Begleitperson im Krankenhaus (bis einschl. Alter 17), Transport bei stationärer Behandlung.
Zahnarzt
Aufwendungen für Zahnbehandlung und Prophylaxe inklusive professioneller Zahnreinigung, Zahnersatz (inkl. Inlays und Zahnkronen), Kieferorthopädie (nur bei Behandlungsbeginn bis einschl. Alter 17), Zusatzleistungen für Material- und Laborkosten (100 Prozent). Der Umfang der Leistungen für Zahnersatz ist in den ersten 5 Kalenderjahren begrenzt (gilt nicht bei Unfall).
Ausland
Behandlungen (ambulant, stationär, Zahn), Krankenrücktransport aus dem Ausland während einer Auslandsreise bis zu einer Dauer von 12 Monaten, wenn der Krankenrücktransport ärztlich verordnet und medizinisch notwendig ist (100 Prozent).
GOÄ/GOZ
Erstattung bis zu den Höchstsätzen der GOÄ/GOZ. Für stationäre Heilbehandlungen auch über den GOÄ-Höchstsatz hinaus (100 Prozent).
Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für Zahnärzte: Grundlage für die privatärztliche Abrechnung von Leistungen. Die Gebührenordnungen weisen jeder Leistung eine bestimmte Gebühr zu. Diese kann je nach Leistungsart und Schwierigkeitsgrad durch sogenannte Vielfachsätze gesteigert werden. Der Grundbetrag ist der sogenannte Einfachsatz. Es gibt eine sogenannte Regelspanne, innerhalb derer die Steigerung keiner Begründung durch die Ärzte bedarf. Die Regelspanne wird nach oben begrenzt durch den Regelhöchstsatz. Gebührenforderungen, die den sogenannten Regelhöchstsatz überschreiten, bedürfen der schriftlichen Begründung. Begrenzt werden die Honorarforderungen der Ärzte durch den sogenannten Höchstsatz. Dieser darf nur unter bestimmten Bedingungen überschritten werden.
Zusätzliche Leistungen
Ambulante und stationäre Anschlussheilbehandlung.
Ambulante und stationäre Kuren/Reha-Maßnahmen* (Begrenzung auf Erstattungsbetrag von 750/450/300 EUR in vier Kalenderjahren).