- PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG
- LEISTUNGEN DER PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG
Wie viele Pflegeanträge wurden fristgerecht durch die Generali Deutschland Krankenversicherung bearbeitet?
Im Jahr 2023 wurden bei der Generali 3413 von 4402 Pflegeanträgen innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet.
Leistungen bei häuslicher Pflege
Auf der Seite „Anträge, Infoblätter und Bedingungen“ finden Sie unser Informationsblatt bei häuslicher Pflege als Download.
Bei einer häuslichen Pflege besteht Anspruch auf folgende Leistungen der Pflegepflichtversicherung:
Was ändert sich zum 1. Januar 2024 durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz?
Welche Leistungen gibt es?
Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt werden, können Pflegefachkräfte im Alltag unterstützen. Sie helfen zum Beispiel bei der Körperpflege, Ernährung, Betreuung oder im Haushalt. Man nennt dies häusliche Pflegehilfe. Die Leistung, die wir dafür zahlen, heißt Pflegesachleistung. Die Pflegesachleistung zahlen wir gegen Rechnung, pro Kalendermonat und bis zu folgenden Höchstbeträgen:
Pflegegrad 1 | ---- * |
Pflegegrad 2 | bis zu 761,00 EUR |
Pflegegrad 3 | bis zu 1.432,00 EUR |
Pflegegrad 4 | bis zu 1.778,00 EUR |
Pflegegrad 5 | bis zu 2.200,00 EUR |
* Bei Pflegegrad 1 erstatten wir Kosten für häusliche Pflegehilfe über den Entlastungsbetrag. Bitte lesen Sie dazu den Absatz „Entlastungsbetrag“.
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Bei häuslicher Pflegehilfe schicken Sie uns bitte die Rechnungen des Pflegedienstes.
Welche Leistungen gibt es?
Wenn private Pflegepersonen die Pflege durchführen, zahlen wir monatlich Pflegegeld. Das Pflegegeld soll körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sicherstellen. Das bedeutet zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Bewegung oder im Haushalt. Das Pflegegeld beträgt monatlich pauschal:
Pflegegrad 1 | --- |
Pflegegrad 2 | 332,00 EUR |
Pflegegrad 3 | 573,00 EUR |
Pflegegrad 4 | 765,00 EUR |
Pflegegrad 5 | 947,00 EUR |
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Das Pflegegeld zahlen wir automatisch am Anfang eines Monats für den Vormonat.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Damit wir Pflegegeld auszahlen können, brauchen wir regelmäßig einen Nachweis über die Qualität der Pflege. Bitte lassen Sie sich von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung beraten. Im Anschluss schicken Sie uns bitte als Nachweis die Rechnung und das Protokoll zu diesem Beratungseinsatz. Eine Beratung ist bei den Pflegegraden 2 und 3 alle sechs Monate erforderlich, bei den Pflegegraden 4 und 5 alle drei Monate. Die Kosten dafür übernehmen wir entsprechend dem Tarif.
Welche Leistungen gibt es?
Pflegesachleistung für häusliche Pflegehilfe und Pflegegeld können Sie kombinieren. Wenn Sie den Höchstbetrag für die häusliche Pflegehilfe in einem Monat nicht vollständig verbrauchen, zahlen wir zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld.
Das bedeutet: Wenn Pflegebedürftige 80 Prozent der Pflegesachleistung verbrauchen, erhalten sie zusätzlich die verbleibenden 20 Prozent vom Pflegegeld.
Ein Beispiel: Im Pflegegrad 3 erstatten wir zum Beispiel 859,20 EUR für eine Rechnung für häusliche Pflegehilfe. Das sind 60 Prozent von verfügbaren 1.432,00 EUR für Pflegesachleistungen. Dann erhalten Sie zusätzlich 229,20 EUR Pflegegeld. Das sind 40 Prozent von max. 573,00 EUR für Pflegegeld.
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Wenn Sie häusliche Pflegehilfe und private Pflege kombinieren, schicken Sie uns bitte die Rechnungen des Pflegedienstes. Das anteilige Pflegegeld müssen Sie nicht beantragen. Wir zahlen es automatisch, wenn der monatliche Höchstbetrag für die häusliche Pflegehilfe nicht erreicht ist. Wenn der Pflegedienst nicht tätig wird in einem Monat, melden Sie sich bitte. Für diese Zeit zahlen wir das Pflegegeld.
Der Entlastungsbetrag dient dazu, weitere Kosten in der häuslichen Pflege zu decken. Diese Kosten müssen für Betreuung oder Entlastung entstehen. Das kann zum Beispiel Hilfe im Haushalt sein oder eine Aufwandsentschädigung für Betreuungspersonen. Bei einer teilstationären Pflege oder Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag auch für weitere Kosten des stationären Aufenthalts verwenden.
Welche Leistungen gibt es?
Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 125,00 EUR pro Kalendermonat. Der Betrag steht Ihnen monatlich zu, auch wenn er nicht monatlich verbraucht wird. Sie können den Entlastungsbetrag für ein Kalenderjahr in der Regel bis zum Juni des Folgejahrs verwenden.
Der Entlastungsbetrag darf nur für folgende Kosten verwendet werden:
- Für häusliche Pflegehilfe, aber in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Kosten der Selbstversorgung. Dazu gehören zum Beispiel Waschen, An- oder Auskleiden, Ernährung, Trinken, Toilettenbenutzung. Diese Kosten erstatten wir über die Pflegesachleistung. Bei Pflegegrad 1 erstatten wir alle Kosten für häusliche Pflegehilfe, zum Beispiel für einen ambulanten Pflegedienst, aus dem Budget für den Entlastungsbetrag.
- Für Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel durch Betreuungsvereine oder familienunterstützende Dienste. Diese Leistungen unterstützen Pflegebedürftige, ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen, oder entlasten Pflegepersonen.
- Bei teilstationärer Pflege: zum Beispiel Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
- Bei Kurzzeitpflege: zum Beispiel Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
Welche Voraussetzungen gibt es?
Damit wir Kosten erstatten können, müssen die Betreuungspersonen zugelassen sein. Ob Ihre Betreuungsperson oder der ambulante Dienst zugelassen sind, können wir schnell nachschauen. Bitte rufen Sie uns dafür einfach an.
Wir erstatten Kosten von folgenden Personen oder Diensten:
- Zugelassene Pflegedienste: Die Pflegedienste müssen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zugelassen sein. Sie müssen einen Versorgungsvertrag nach Paragraf 72 SGB XI haben.
- Betreuungsvereine oder familienunterstützende Dienste, die Sie im Alltag unterstützen: Die Vereine oder Dienste müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Einzelheiten dazu finden Sie in Paragraf 45a SGB XI.
- Ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer mit Pflege-Fachkenntnissen: Bei ehrenamtlichen Betreuern prüfen wir individuell, ob wir die Kosten erstatten. Wir schicken Ihnen gern mehr Informationen und das nötige Formular.
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Bitte schicken Sie uns die Rechnungen oder Quittungen für die Betreuung oder Entlastung.
Umwandlungsanspruch: Höhere Leistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag
Wenn Pflegebedürftige mehr Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen möchten, reicht der Entlastungsbetrag manchmal nicht. Dann können Sie dafür auch das Budget für die häusliche Pflegehilfe verwenden, also die Pflegesachleistung. Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung können Sie monatlich nutzen, wenn der Entlastungsbetrag verbraucht ist.
Wichtig zu wissen: Pflegesachleistung und Pflegegeld ergänzen sich. Wenn Sie keinen Pflegedienst haben, zahlen wir das volle Pflegegeld. Wenn wir zusätzlich die Pflegesachleistung zahlen, dann sinkt das Pflegegeld anteilig. Ein Beispiel: Wenn Sie 40 Prozent der Pflegesachleistung nutzen, zahlen wir zusätzlich die verbleibenden 60 Prozent vom Pflegegeld. Das ist auch so, wenn Sie die Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden.
Möchten Sie die Pflegesachleistung umwandeln? Bitte melden Sie sich dann vorher bei uns. Wir vermerken das gern.
Kurzzeitpflege bedeutet: Pflegebedürftige können vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden und halten sich stationär in einer Pflegeeinrichtung auf. Das kann nach einer stationären Behandlung nötig sein oder wenn die übliche Pflegeperson ausfällt, zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit.
Welche Leistungen gibt es?
- Wir zahlen in den Pflegegraden 2 bis 5 bis zu 1.774,00 EUR für höchstens acht Wochen pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege. Die Leistungen sind für pflegebedingte Aufwendungen, für Betreuung oder medizinische Behandlungspflege vorgesehen.
- Zusätzlich stehen bis zu 1.612,00 EUR aus dem Budget der Verhinderungspflege zur Verfügung. Wenn Sie die Leistungen für Verhinderungspflege noch nicht verbraucht haben, können Sie diese für Kurzzeitpflege verwenden.
- Das bedeutet: Wenn Sie beide Leistungen kombinieren, zahlen wir insgesamt bis zu 3.386,00 EUR für höchstens 14 Wochen.
- Zusätzlich können wir Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Investitionskosten über den Entlastungsbetrag erstatten. Das sind bis zu 125,00 EUR im Monat.
Zahlen wir Pflegegeld während der Kurzzeitpflege?
Wir zahlen das Pflegegeld zur Hälfte weiter, wenn der Anspruch schon vor Beginn der Kurzzeitpflege bestand. Pflegegeld zahlen wir also nicht, wenn Pflegebedürftige mit Beginn des Pflegefalls in Kurzzeitpflege sind.
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Sie können uns Rechnungen für die Kurzzeitpflege auch ohne Antrag schicken. Wir empfehlen allerdings, dass Sie Leistungen für Kurzzeitpflege frühzeitig vor Beginn bei uns beantragen. Nur dann können wir Sie vorher informieren, welche Kosten wir übernehmen. Auf der Seite „Anträge, Infoblätter und Bedingungen“ finden Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege als Download.
Verhinderungspflege bedeutet: Pflegebedürftige benötigen eine Vertretung ihrer üblichen Pflegeperson, weil diese zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit verhindert ist. Man nennt diese Pflege durch eine Vertretung auch Ersatzpflege. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 erstatten wir Kosten für eine Vertretung, wenn die übliche Pflegeperson nicht erwerbsmäßig pflegt. Voraussetzung für die Leistungen ist, dass die übliche Pflegeperson mindestens sechs Monate lang gepflegt hat, bevor sie erstmals verhindert ist.
Welche Leistungen gibt es?
Bei der Verhinderungspflege gibt es verschiedene Regeln und Voraussetzungen, abhängig von der Ersatzpflegeperson.
1.) Für Verhinderungspflege durch Verwandte oder Personen im selben Haushalt
Die Ersatzpflegeperson ist mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert bis zum zweiten Grad, zum Beispiel Kinder oder Schwiegerkinder. Oder die Ersatzpflegeperson lebt im selben Haushalt. Dann beteiligen wir uns an den Kosten wie folgt:
- Wir zahlen ein sogenanntes Ersatzpflegegeld für die Ersatzpflegeperson bis zum 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes für den Pflegegrad.
- Zusätzlich erstatten wir Zusatzkosten wie zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Für diese Kosten benötigen wir einen Nachweis. Insgesamt zahlen wir zusammen mit dem Ersatzpflegegeld höchstens 1.612,00 EUR pro Jahr.
- Zusätzlich stehen bis zu 806,00 EUR aus dem Budget der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Wenn Sie die Leistungen für Kurzzeitpflege noch nicht verbraucht haben, können Sie diese für Verhinderungspflege verwenden.
- Das bedeutet: Wenn Sie beide Leistungen kombinieren, zahlen wir insgesamt bis zu 2.418,00 EUR für höchstens 14 Wochen.
2.) Für Verhinderungspflege durch andere Ersatzpflegepersonen
Andere Personen übernehmen die Ersatzpflege, zum Beispiel entfernte Verwandte, Nachbarn, Freunde oder ein Pflegedienst. Dann erstatten wir folgende Kosten:
- Wir übernehmen Kosten für die Verhinderungspflege bis zu 1.612,00 EUR pro Jahr. Bitte schicken Sie uns als Nachweis eine Rechnung oder eine Quittung.
- Zusätzlich stehen bis zu 806,00 EUR aus dem Budget der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Wenn Sie die Leistungen für Kurzzeitpflege noch nicht verbraucht haben, können Sie diese für Verhinderungspflege verwenden.
- Das bedeutet: Wenn Sie beide Leistungen kombinieren, zahlen wir insgesamt bis zu 2.418,00 EUR für höchstens 14 Wochen.
Zahlen wir Pflegegeld während der Verhinderungspflege?
Zusätzlich zu den oben genannten Beträgen zahlen wir das Pflegegeld weiter wie folgt:
- Wenn die Pflegeperson bis zu acht Stunden abwesend ist, zahlen wir das Pflegegeld für diese Zeit zu 100 Prozent.
- Wenn die Pflegeperson acht Stunden oder länger abwesend ist, zahlen wir das Pflegegeld ab acht Stunden zu 50 Prozent.
Welche Besonderheit gilt ab dem 1. Januar 2024 bei Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben?
Sie erhalten für die Verhinderungspflege bis zu 1.612,00 EUR für maximal 56 Tage pro Kalenderjahr. Zusätzlich kann das Budget der Kurzzeitpflege von bis zu 1.774,00 EUR für maximal 56 Tage genutzt werden, wenn der Anspruch noch nicht ausgeschöpft ist. Eine Vorpflegezeit muss nicht mehr nachgewiesen werden, der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht ab Beginn des Pflegefalls.
Bei einer Ersatzpflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in demselben Haushalt leben, erhöht sich das sogenannte „Ersatzpflegegeld“. Wir zahlen bis zum 2-fachen Betrag des Pflegegeldes für den festgestellten Pflegegrad.
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Sie können uns Rechnungen für die Verhinderungspflege auch ohne Antrag schicken. Wir empfehlen allerdings, dass Sie Leistungen frühzeitig vor Beginn bei uns beantragen. Nur dann können wir Sie vorher informieren, ob und in welcher Höhe wir die Kosten übernehmen. Auf der Seite „Anträge, Infoblätter und Bedingungen“ finden Sie den Antrag und eine Quittung für Verhinderungspflege als Download.
In den Pflegegraden 2 bis 5 haben Sie Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Pflegebedürftige werden dort entweder nur tagsüber oder nur nachts gepflegt. Das ist der Unterschied zur Kurzzeitpflege: In der Kurzzeitpflege bleiben Pflegebedürftige für mehrere Tage oder Wochen in der Pflegeeinrichtung. Sie werden dort rund um die Uhr betreut und gepflegt.
Die Leistungen für teilstationäre Pflege erhalten Sie zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen, also zusätzlich zum Pflegegeld, zur Pflegesachleistung oder zur Kombinationsleistung.
Welche Leistungen gibt es?
Wir erstatten pflegebedingte Kosten für teilstationäre Pflege monatlich bis zu folgenden Höchstbeträgen:
Pflegegrad 1 | ---- |
Pflegegrad 2 | bis zu 689,00 EUR |
Pflegegrad 3 | bis zu 1.298,00 EUR |
Pflegegrad 4 | bis zu 1.612,00 EUR |
Pflegegrad 5 | bis zu 1.995,00 EUR |
Zusätzlich können wir Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Investitionskosten über den Entlastungsbetrag erstatten. Das sind bis zu 125,00 EUR im Monat.
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Sie können uns Rechnungen für die teilstationäre Pflege auch ohne Antrag schicken. Damit wir diese erstatten können, muss die Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag nach Paragraf 72 SGB XI haben. Das prüfen wir gern für Sie. Wir empfehlen deshalb, die Leistungen frühzeitig vor Beginn der teilstationären Pflege bei uns zu beantragen.
Wenn Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen leben, auch Pflege-WG genannt, können sie einen Zuschlag erhalten. Dafür gelten verschiedene Voraussetzungen, zum Beispiel zur Gruppengröße oder zum Zweck der Wohngemeinschaft.
Welche Leistungen gibt es?
- Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen: Der Zuschlag beträgt 214,00 EUR monatlich und ist zweckgebunden. Der Zweck ist die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung.
- Anschubfinanzierung: Wenn sich eine ambulant betreute Wohngruppe neu gründet, haben die Bewohner Anspruch auf eine einmalige Anschubfinanzierung. Damit können sie die gemeinsame Wohnung altersgerecht bzw. barrierearm umgestalten. Jede Person erhält bis zu 2.500,00 EUR für den Umbau, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Maximal erhält eine Wohngruppe einmalig bis zu 10.000,00 EUR. Den Antrag dafür muss ein Gründungsmitglied innerhalb eines Jahres nach Gründung stellen. Gründungsmitglieder sind alle Bewohner, die innerhalb von sechs Monaten nach Gründung in die Wohngruppe gezogen sind.
- Weitere Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen: Wir zahlen ggf. zusätzliche Umbauten als Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Bitte lesen Sie dazu den folgenden Absatz. Wenn Sie Rechnungen für Umbauten schicken, prüfen wir automatisch, ob wir diese Leistungen zahlen können.
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Die Leistungen müssen Sie mit dem Umzug in die Wohngruppe und vor dem Umbau beantragen. Gern schicken wir Ihnen die nötigen Anträge. Bitte informieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie bzw. eine pflegebedürftige Person in eine ambulant betreute Wohngruppe zieht.
- Zuschlag: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zahlen wir den Zuschlag als monatliche Pauschale zum Beginn eines Monats für den Vormonat.
- Anschubfinanzierung: Bitte beantragen Sie die Leistungen vor dem Umbau. Wir müssen prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Nach dem Umbau benötigen wir die Rechnungen.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Die Hilfsmittel oder Maßnahmen sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder das selbstständige Leben ermöglichen. Alle Pflegehilfsmittel stehen im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung.
Welche Leistungen gibt es?
1.) Technische Pflegehilfsmittel
- Wir übernehmen Kosten für Kauf oder Miete von technischen Pflegehilfsmitteln, zum Beispiel für ein Pflegebett oder einen Rollstuhl. Abhängig vom Hilfsmittel gelten Höchstbeträge.
2.) Pflegeverbrauchsmittel
- Wir übernehmen Kosten für Pflegeverbrauchsmittel, zum Beispiel Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Windeln, bis maximal 40,00 EUR pro Monat.
3.) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Für nötige Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern, können wir einmalig einen Zuschuss von bis zu 4.000,00 EUR zahlen. Das kann z. B. der Umbau des Badezimmers sein.
- In einer gemeinsamen Wohnung mit mehreren Pflegebedürftigen beträgt der Zuschuss insgesamt maximal 16.000,00 EUR. Wenn im Haushalt mehr als vier pflegebedürftige Personen leben, zahlen die jeweiligen Versicherungen den Zuschuss anteilig.
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Abhängig vom Hilfsmittel oder der Maßnahme gelten Voraussetzungen oder Höchstbeträge. In manchen Fällen muss ein Gutachter des medizinischen Diensts der Privaten (MDP) die Leistung befürworten. Bitte melden Sie sich deshalb am besten vor einem Kauf, Miete oder Umbau bei uns.
1.) Technische Pflegehilfsmittel
- Sie können technische Pflegehilfsmittel zum Kauf oder zur Miete einfach über uns bestellen. Wir arbeiten langjährig mit einem Partner-Sanitätshaus zusammen. Das ist das „Sanitätshaus Müller Betten“. So können Sie sicher sein, dass Sie keinen Eigenanteil zahlen (ausgenommen optionale Ausstattung).
- Sie können Hilfsmittel auch in einem Sanitätshaus Ihrer Wahl bestellen. Wichtig: Das Hilfsmittel muss eine gültige Hilfsmittelnummer aus dem Pflegehilfsmittel-Verzeichnis haben. Ansonsten übernehmen wir keine Kosten. Bitte schicken Sie uns am besten einen Kostenvoranschlag. Wir erstatten höchstens die Kosten, die wir bei unserem Partner-Sanitätshaus Müller Betten zahlen. Mit der Kostenzusage wissen Sie vorab Bescheid.
2.) Pflegeverbrauchsmittel
- Bitte schicken Sie uns einmal im Monat die Rechnungen oder Kassenbons. Wir erstatten dazu insgesamt bis 40,00 EUR pro Monat.
3.) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Bitte informieren Sie uns vor der geplanten Maßnahme über den Umfang und die Kosten. Auf der Seite „Anträge, Infoblätter und Bedingungen“ finden Sie einen Antrag für eine (Umbau-)Maßnahme und einen Umzug als Download. Gern informieren wir Sie vorab, welche Kosten wir erstatten.
Für verwandte und ehrenamtliche Pflegepersonen können wir Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Pflegebedürftigen sind in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft.
- Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen, verteilt auf mindestens zwei Tage. Die Stundenzahl kann sich auf mehrere Pflegebedürftige verteilen.
Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit kostenlos in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu direkt an die gesetzliche Unfallversicherung.
Angehörige und Pflegepersonen, die sich für ehrenamtliche Pflege interessieren, können kostenlos an Pflegekursen teilnehmen. Die Kurse vermitteln, wie man Pflegebedürftige eigenständig pflegt. Darüber hinaus helfen sie Pflegepersonen, mit den seelischen und körperlichen Belastungen von Pflege umzugehen. Bitte sprechen Sie bei Interesse Ihren Pflegedienst oder uns auf Pflegekurse an.
Nahe Angehörige sind zum Beispiel Eltern, Lebenspartner oder Kinder. In Paragraf 7 Absatz 2 Pflegezeitgesetz sind alle nahen Angehörigen aufgelistet.
Pflegezeit
Nahe Angehörige können sich unbezahlt für bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen, um pflegebedürftige Angehörige zu pflegen. Bei vollständiger Freistellung erhalten sie aus der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen einen Zuschuss zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Den Zuschuss erhalten sie nur, wenn keine Familienversicherung möglich ist. Wir prüfen zusätzlich, ob die Angehörigen dadurch als Pflegeperson renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind.
Wenn Sie den Zuschuss beantragen möchten, melden Sie sich bitte bei uns. Wir schicken Ihnen den nötigen Antrag gern.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wenn bei einem nahen Angehörigen eine Pflegesituation akut eintritt, haben Arbeitnehmer das Recht, der Arbeit bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr fernzubleiben. Der nahe Angehörige pflegt in dieser Zeit den Pflegebedürftigen entweder selbst oder organisiert eine Pflege. Für die entfallenen Arbeitstage haben sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz, ähnlich dem Kinderkrankengeld.
Wenn Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen möchten, melden Sie sich bitte bei uns. Wir schicken Ihnen den nötigen Antrag gern.
www.pflegeberatung.de
Auf www.pflegeberatung.de können Sie sich umfassend zum Thema Pflege informieren. Im Menüpunkt „Pflegesuche“ finden Sie zugelassene Pflegeeinrichtungen und Angebote für Unterstützung im Alltag in Ihrer Nähe. Zusätzlich können Sie Leistungen und Preise vergleichen.
Oder melden Sie sich bei uns: Wir senden Ihnen gern einen Leistungs- und Preisvergleich für verschiedene Formen der Pflege in Ihrer Gegend.
Musterbedingungen der Pflegepflichtversicherung und Tarif PV
Mit diesem Informationsblatt möchten wir Ihnen einen gut lesbaren Überblick geben, welche Leistungen Sie aus der Pflegepflichtversicherung erhalten können. Unser Informationsblatt ergänzt die verbindlichen Versicherungsbedingungen. Für Ihren Pflegetarif sind das die Musterbedingungen der Pflegepflichtversicherung (MB/PPV) und das Tarifblatt Tarif PV.
Leistungen bei stationärer Pflege
Auf der Seite „Anträge, Infoblätter und Bedingungen“ finden Sie unser Informationsblatt für stationäre Pflege als Download.
Bei einer stationären Pflege besteht Anspruch auf folgende Leistungen der Pflegepflichtversicherung:
Wenn Pflegebedürftige in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung vollstationär gepflegt werden, haben sie Anspruch auf Leistungen. Das ist in Paragraf 43 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) festgelegt.
Welche Leistungen gibt es?
Kosten für Pflege und Betreuung
Die Pflegepflichtversicherung übernimmt die pflegebedingten Kosten, Kosten für Betreuung und für die medizinische Behandlungspflege bis zu folgenden Höchstbeträgen pro Monat:
- bis 125,00 EUR bei Pflegegrad 1
- bis 770,00 EUR bei Pflegegrad 2
- bis 1.262,00 EUR bei Pflegegrad 3
- bis 1.775,00 EUR bei Pflegegrad 4
- bis 2.005,00 EUR bei Pflegegrad 5
Wichtig: Während einer vollstationären Pflege können wir keine Pflegehilfsmittel aus der Pflegepflichtversicherung erstatten. Wenn Sie Hilfsmittel benötigen, zum Beispiel einen Rollstuhl, wenden Sie sich bitte an die Pflegeeinrichtung. Wenn es dort passende Hilfsmittel gibt, können Sie diese ggf. nutzen. Wenn ein Hilfsmittel individuell angepasst werden muss, prüfen wir gern, ob wir die Kosten aus der Krankenversicherung erstatten können. Bitte melden Sie sich dann vorher bei uns.
Zuschlag zur Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils
Ab 1. Januar 2022 erhalten Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 einen Zuschlag nach Paragraf 43c SGB XI. Der Zuschlag senkt den Eigenanteil, den Pflegebedürftige selbst zahlen müssen. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der vollstationären Pflege.
Sie erhalten folgenden Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil:
- im ersten Jahr 15 %
- im zweiten Jahr 30 %
- im dritten Jahr 50 %
- ab dem vierten Jahr 75 %
Der pflegebedingte Eigenanteil berechnet sich aus den pflegebedingten Kosten und der Ausbildungsumlage abzüglich der Heimpauschale. Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten werden nicht eingerechnet.
Zusätzliche Kosten für Betreuung und Aktivierung
Wir erstatten außerdem die Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach Paragraf 43b SGB XI. Das sind zum Beispiel alltägliche Beschäftigungsangebote durch die Pflegekräfte wie Vorlesen oder Spiele.
Zuschlag für Pflegehilfskräfte
Pflegeeinrichtungen dürfen einen Zuschlag für Pflegehilfskräfte nach Paragraf 84 Absatz 9 SGB XI berechnen. Auch diese Kosten erstatten wir.
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Die monatlichen Leistungen erhalten Sie bei vollstationärer Pflege ohne großen Aufwand. Wir überweisen Ihnen die Leistungen am 6. Arbeitstag des Monats für den laufenden Monat.
Damit wir die Leistungen berechnen können, benötigen wir eine Rechnung als Nachweis über die Kosten. Wir benötigen aber nicht für jeden Monat eine Rechnung, sondern nur
- für den Aufnahme- und Auszugsmonat.
- wenn Vergütungszuschläge oder Pflegesätze wegfallen oder sich verändern. Wir brauchen dann nur die erste Rechnung ab der Änderung.
- wenn der Heimaufenthalt unterbrochen wird, zum Beispiel wegen Krankenhausaufenthalt oder Urlaub.
Sie sind verpflichtet uns kurzfristig zu informieren, wenn sich an der vollstationären Pflege etwas ändert. Schicken Sie uns als Nachweis einfach die Rechnung.
Die Pflegepflichtversicherung zahlt einen Zuschuss für den Aufenthalt in einer Einrichtung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen nach Paragraf 43a SGB XI. Die Einrichtung muss eins der folgenden Ziele verfolgen: die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder Erziehung von Menschen mit Behinderungen.
Welche Leistungen gibt es?
Versicherte mit den Pflegegraden 2 bis 5 erhalten bis zu 15 Prozent des Heimentgelts, höchstens 266,00 EUR je Kalendermonat.
Versicherte können zusätzliche Leistungen für die häusliche Pflege erhalten, wenn sie sich an einzelnen Tagen nicht in der Behinderteneinrichtung aufhalten. Sie können sich z. B. an den Wochenenden oder in den Ferien oft zu Hause aufhalten und werden dann dort gepflegt.
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Bitte schicken Sie uns die Rechnungen der Behinderteneinrichtung für die jeweiligen Monate. Wenn ein Träger der Sozialhilfe die Kosten übernimmt, leitet er die Leistungen an sich. Das bedeutet: Er schickt uns die Rechnungen und wir zahlen die Leistungen an ihn aus. Der Sozialhilfe-Träger wird uns darüber informieren.
Wie Sie die Leistungen bei der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen können, haben wir in einem zweiten Informationsblatt zusammengestellt. Das Informationsblatt heißt „Leistungen der Pflegepflichtversicherung für den Aufenthalt in einer Einrichtung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen“. Sie finden es auf der Seite „Anträge, Infoblätter und Bedingungen“ als Download.
www.pflegeberatung.de
Auf www.pflegeberatung.de können Sie sich umfassend zum Thema Pflege informieren. Im Menüpunkt „Pflegesuche“ finden Sie zugelassene Pflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe. Zusätzlich können Sie Leistungen und Preise vergleichen.
Oder melden Sie sich bei uns: Wir senden Ihnen gern einen Leistungs- und Preisvergleich für verschiedene Formen der Pflege in Ihrer Gegend.
Musterbedingungen der Pflegepflichtversicherung und Tarif PV
Mit diesem Informationsblatt möchten wir Ihnen einen gut lesbaren Überblick geben, welche Leistungen Sie aus der Pflegepflichtversicherung erhalten können. Unser Informationsblatt ergänzt die verbindlichen Versicherungsbedingungen. Für Ihren Pflegetarif sind das die Musterbedingungen der Pflegepflichtversicherung (MB/PPV) und das Tarifblatt Tarif PV.