Wenn Pflegebedürftige in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung vollstationär gepflegt werden, haben sie Anspruch auf Leistungen. Das ist in Paragraf 43 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) festgelegt.
Welche Leistungen gibt es?
Kosten für Pflege und Betreuung
Die Pflegepflichtversicherung übernimmt die pflegebedingten Kosten, Kosten für Betreuung und für die medizinische Behandlungspflege bis zu folgenden Höchstbeträgen pro Monat:
- bis 125,00 EUR bei Pflegegrad 1
- bis 770,00 EUR bei Pflegegrad 2
- bis 1.262,00 EUR bei Pflegegrad 3
- bis 1.775,00 EUR bei Pflegegrad 4
- bis 2.005,00 EUR bei Pflegegrad 5
Wichtig: Während einer vollstationären Pflege können wir keine Pflegehilfsmittel aus der Pflegepflichtversicherung erstatten. Wenn Sie Hilfsmittel benötigen, z. B. einen Rollstuhl, wenden Sie sich bitte an die Pflegeeinrichtung. Wenn es dort passende Hilfsmittel gibt, können Sie diese ggf. nutzen. Wenn ein Hilfsmittel individuell angepasst werden muss, prüfen wir gern, ob wir die Kosten aus der Krankenversicherung erstatten können. Bitte melden Sie sich dann vorher bei uns.
Zuschlag zur Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils
Ab 1. Januar 2022 erhalten Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 einen Zuschlag nach Paragraf 43c SGB XI. Der Zuschlag senkt den Eigenanteil, den Pflegebedürftige selbst zahlen müssen. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der vollstationären Pflege.
Sie erhalten folgenden Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil:
- im ersten Jahr 5,00 Prozent
- im zweiten Jahr 25,00 Prozent
- im dritten Jahr 45,00 Prozent
- ab dem vierten Jahr 70,00 Prozent
Der pflegebedingte Eigenanteil berechnet sich aus den pflegebedingten Kosten und der Ausbildungsumlage abzüglich der Heimpauschale. Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten werden nicht eingerechnet.
Zusätzliche Kosten für Betreuung und Aktivierung
Wir erstatten außerdem die Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach Paragraf 43b SGB XI. Das sind z. B. alltägliche Beschäftigungsangebote durch die Pflegekräfte wie Vorlesen oder Spiele.
Zuschlag für Pflegehilfskräfte
Pflegeeinrichtungen dürfen einen Zuschlag für Pflegehilfskräfte nach Paragraf 84 Absatz 9 SGB XI berechnen. Auch diese Kosten erstatten wir.
Wie beantragen Sie die Leistungen?
Mit dem Formular „Pflegekostennachweis“ erhalten Sie die monatlichen Leistungen ohne großen Aufwand. Dazu brauchen wir noch einen Nachweis der Kosten. Der Nachweis kann eine Rechnung des Pflegeheims sein oder der Heimvertrag. Die Unterlagen brauchen wir nur zu Beginn der vollstationären Pflege, wenn sich etwas ändert oder wenn der Aufenthalt unterbrochen wird. Auf dem Formular bestätigen Sie, dass Sie uns kurzfristig informieren, wenn sich an der vollstationären Pflege etwas ändert. Auf der Seite „Anträge, Infoblätter und Bedingungen“ finden Sie das Formular „Pflegekostennachweis“ als Download.
Sie können uns auch alle sechs Monate die Rechnungen des Pflegeheims schicken. Bitte entscheiden Sie selbst, was Ihnen lieber ist.