Rückwirkend krankschreiben lassen

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Abenteuer Alltag
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Rück­wir­kend krank­schrei­ben las­sen – geht das?

Der Morgen beginnt mit starken Halsschmerzen und so hohem Fieber, dass du keinesfalls zur Arbeit gehen kannst. Zum Arzt deines Vertrauens schaffst du es auch nicht, da du dich erschöpft fühlst und keinesfalls das Haus verlassen möchtest. Was musst du in diesem Fall als Arbeitnehmer beachten und welche Regeln und Gesetze gelten, damit du mit deinem Arbeitgeber keinen Ärger bekommst? Gibt es eine Möglichkeit, sich rückwirkend krankschreiben zu lassen? Hier ein paar Tipps, was du bei einer Erkrankung beachten solltest.

  • In jedem Fall gilt: Wenn du nicht arbeiten kannst, musst du den Arbeitgeber sofort informieren.
  • Eine Bescheinigung muss spätestens am vierten Tag vorliegen, dein Arbeitgeber kann sie aber auch schon früher verlangen.
  • Eine rückwirkende Krankschreibung ist möglich, sollte aber als Ausnahme gehandhabt werden.

Krankschreibung: Sofort den Arbeitgeber informieren

Wenn du nicht in der Lage bist, am Arbeitsplatz zu erscheinen und dort deinen Aufgaben nachzugehen oder vom Homeoffice aus zu arbeiten, kannst du dich krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber sollte das so schnell wie möglich erfahren. Es gehört zu deinen Pflichten, ihn am selben Tag vor Beginn deines Dienstes persönlich zu informieren. Damit du auch sicher sein kannst, dass deine Krankmeldung rechtzeitig zur Kenntnis genommen wird, ist ein Telefonat sinnvoll. Selbstverständlich hast du auch die Möglichkeit, eine Mail zu schreiben. Dabei bist du allerdings verpflichtet, dich zu vergewissern, dass die Mail bei deinem Arbeitgeber angekommen ist. Bitte deshalb um eine Bestätigung, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Bescheinigung am vierten Tag vorlegen

Die Beschwerden werden nicht besser? Wenn du länger als drei Tage krank bist, musst du eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Daran geht kein Weg vorbei. Nach einer eingehenden Untersuchung und der Diagnose, dass du tatsächlich arbeitsunfähig bist, wird dir der Arzt eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eine AU, ausstellen. Sie wird umgangssprachlich oft als „gelber Schein“ bezeichnet. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung setzt voraus, dass du persönlich in der Arztpraxis erscheinst. Eine telefonische Diagnose ist nicht ausreichend, auch eine Online-Krankschreibung muss nicht akzeptiert werden. Ausnahmen gab und gibt es während der Corona-Pandemie, in der eine telefonische Krankschreibung bei Krankheiten der oberen Atemwege sinnvoll erscheint, da es sich um eine Corona-Infektion handeln könnte. Dein Arbeitgeber hat Anspruch darauf, einen Beweis zu erhalten, dass du tatsächlich eine Krankschreibung erhalten hast. Es gilt: Spätestens am vierten Krankheitstag musst du die Bescheinigung deinem Arbeitgeber vorlegen. Diese Fristen sind in deinem Arbeitsvertrag geregelt. Schau in deinem Vertrag nach, was dort steht, denn der Chef kann einen Beweis für deine Krankmeldung auch schon früher verlangen. Vergiss nicht, deine Krankenkasse zu informieren. Auch sie benötigt vom Versicherten eine Ausfertigung der AU.

Nur ausnahmsweise: rückwirkende Krankschreibung

Was passiert, wenn du einige Tage krank warst, aber nicht zum Arzt gehen konntest? Ist eine rückwirkende Krankschreibung in diesem Fall möglich? Nein, normalerweise nicht. Leitlinie für die rückwirkende Arbeitsunfähigkeit sind die sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL). In Paragraf 5 Abs. 3 AU-RL steht klar und deutlich: Erst ab dem Tag der Behandlung darf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Eine Ausnahme gibt es: Wenn der Arzt zweifelsfrei feststellt, dass du in den vorherigen Tagen an einer Krankheit gelitten hast, die dich arbeitsunfähig gemacht hat, kann er die Bescheinigung für maximal drei Tage zurückdatieren. Gesetzlich ist es so geregelt: Innerhalb von sieben Tagen sollte auch die rückwirkende Krankschreibung bei deiner Krankenkasse und dem Arbeitgeber eingegangen sein.

Folgebescheinigung nicht vergessen

Wenn deine Krankheit länger dauert, als es in der AU vermerkt ist, so hast du die Pflicht, den Arzt erneut aufzusuchen. Ist der kommende Donnerstag beispielsweise der letzte Tag, an dem du offiziell krankgeschrieben bist, deine Beschwerden haben sich aber nicht gebessert, so brauchst du spätestens am Freitag eine Folgebescheinigung. Das heißt: immer am nächsten Werktag. Ein Samstag zählt nicht als Werktag. Bei einer Krankschreibung hast du, so ist es gesetzlich vorgeschrieben, sechs Wochen lang Anrecht auf dein Gehalt. Dabei musst du wissen: Voraussetzung ist es, dass deine Arbeitsunfähigkeit unverschuldet war.

Was passiert, wenn der behandelnde Arzt dir, aus welchem Grund auch immer, eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ablehnt? Das kann mehrere Ursachen haben. Wenn du erst viele Tage später nach dem Krankheitsfall einen Arzt aufsuchst, kann er möglicherweise deine Beschwerden nicht mehr nachvollziehen. Machst du dazu einen gesunden Eindruck, wird der Arzt sicher kein ärztliches Attest ausstellen.

Krank im Urlaub: Attest nicht vergessen

Du als Arbeitnehmer bist in deinem wohlverdienten Urlaub und wirst während dieser Zeit krank? Das ist Pech und mit einigen Pflichten verbunden. Selbst wenn du im Ausland bist: Du musst deinen Arbeitgeber gleich am ersten Tag über deine Krankheit informieren und ebenfalls am ersten Tag ein Attest vom Arzt besorgen. Vermeide dabei jeglichen Irrtum: Auf dem Attest muss eindeutig stehen, dass du bei deiner Krankheit arbeitsunfähig gewesen wärst. In Paragraf 9 des Bundesurlaubsgesetzes steht: Wer während seines Urlaubs krank wird, hat die Urlaubstage nicht angetreten und kann diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

Grundsätzlich gilt also: Damit es keinen Ärger mit dem Arbeitgeber gibt, bist du als krankgeschriebener Arbeitnehmer verpflichtet, deine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Schau in deinen Arbeitsvertrag, ob dein Chef das Attest gleich am ersten Tag vorliegen haben möchte. Es ist dir nicht erlaubt, ohne Vorlage der Krankschreibung vom Arbeitsplatz fernzubleiben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Recht, dein Gehalt nicht weiterzuzahlen. Eine Abmahnung oder eine Kündigung sind möglich, wenn du dich nicht an die Regel hältst. Wenn du eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschst, kann dir sogar eine fristlose Kündigung drohen.

Fazit

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am vierten Tag deiner Krankheit bei deinem Arbeitgeber eingegangen sein. Eine rückwirkende Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt, aber nur im Ausnahmefall möglich. Wenn dein Arzt nach einer gewissenhaften Untersuchung zweifelsfrei feststellt, dass du die Tage vor dem Arztbesuch arbeitsunfähig warst, kann eine rückwirkende Bescheinigung ausgestellt werden. Möchtest du Unterstützung oder Beratung für eine vollständige Genesung in Anspruch nehmen? Gesundheitstelefon, Zugang zu Spezialisten, Arzneimittel: Von den Generali Gesundheitsservices kannst du nur profitieren.

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