Grundsätzlich ist jede Form der ausdrücklichen Dokumentation Ihres Willens ausreichend, das kann auch in Form einer Patientenverfügung geschehen. Die Existenz einer solchen Verfügung sollte dann Ihren nächsten Angehörigen bekannt sein, und diese müssen – sofern Sie sie nicht bei sich tragen – wissen, wo die Verfügung zu finden ist.
Da Patientenverfügungen oft mit dem Ziel niedergelegt werden, lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall auszuschließen, dass der Betroffene sich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im Sterbeprozess befindet und nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Willen zu artikulieren, wird empfohlen, unmissverständlich zu erklären, ob für den Fall, dass eine Organspende in Betracht kommt, dazu aber ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, die nach dem übrigen Wortlaut der Patientenverfügung ausgeschlossen sind, entweder eine erklärte Bereitschaft zur Organspende vorgeht oder die Bestimmungen der Patientenverfügung.