Rundum-Schutz
Du arbeitest oft an Feiertagen, wenn andere frei haben? Dann sind Feiertagszuschläge für dich interessant. Wir erklären, ob du Anspruch hast – zum Beispiel über die Ostertage.
Das Wichtigste in Kürze:
- Kein gesetzlicher Anspruch: Einen Ersatzruhetag gibt es immer, aber Feiertagszuschläge hängen von Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung ab.
- Höhe der Zuschläge: Je nach Branche zwischen 35 % und 150 %, an besonderen Feiertagen oft höher; steuerfrei bis zu festgelegten Grenzen.
- Gilt für alle Beschäftigten: Auch Teilzeitkräfte und Minijobber haben Anspruch, wenn Zuschläge geregelt sind; Unterschiede bestehen zwischen den Bundesländern.
Feiertagszuschläge sind Extra-Zahlungen für Arbeit an einem Feiertag. Sie kommen zusätzlich zum normalen Lohn. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Gesetzlich geregelt ist nur: Wer an einem Feiertag arbeitet, muss einen Ersatzruhetag bekommen. Ob es einen Zuschlag gibt, hängt vom Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ab.
Die Höhe ist je nach Branche sehr unterschiedlich. In der Pflege und im Krankenhauswesen sind 35 bis 50 % üblich, manchmal auch mehr. Im Handel oder in der Gastronomie gibt es oft 50 bis 100 %. An besonderen Feiertagen wie dem 1. Mai, Weihnachten oder Neujahr sind die Zuschläge meist höher. Manche Tarifverträge sehen hier sogar 150 % vor. Ostersonntag wird in vielen Branchen wie ein normaler Sonntag behandelt – mit Zuschlägen bis 50 %.
Feiertagszuschläge gibt es für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Karfreitag und Ostermontag gelten bundesweit als gesetzliche Feiertage. Der Ostersonntag ist jedoch nur in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag. In den anderen Bundesländern gelten die üblichen Regeln für Sonntagsarbeit. Auch Heiligabend oder Silvester sind rechtlich keine Feiertage. Trotzdem zahlen viele Arbeitgeber an diesen Tagen freiwillig Zuschläge.
Feiertagszuschläge gelten nicht für alle Beschäftigten automatisch gleich. Je nach Arbeitszeitmodell oder Beschäftigungsart gibt es besondere Regeln, die du kennen solltest.
Wenn du regelmäßig an Feiertagen arbeitest, können Zuschläge auch bei Krankheit oder Mutterschutz gezahlt werden – dann aber nicht steuerfrei.
Feiertagszuschläge zählen nur, wenn du an dem Feiertag regulär gearbeitet hättest. Bei Kurzarbeit kommt es auf deine Sollarbeitszeit an.
Laut § 4 TzBfG darfst du als Teilzeitkraft nicht benachteiligt werden. Zuschläge müssen anteilig gezahlt werden.
Auch Minijobber haben Anspruch, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag Feiertagszuschläge vorgesehen sind. Diese sind – bei Einhaltung der Bedingungen – steuerfrei und wirken sich nicht auf die 538-Euro-Grenze aus (Stand: 2025).
Zuschläge sind sozialabgabenfrei, wenn der zugrunde liegende Lohn nicht mehr als 25 €/Stunde beträgt. Liegt der Lohn darüber, wird der überschreitende Teil beitragspflichtig.
Feiertagszuschläge sind eine wichtige Anerkennung für Arbeit, wenn andere frei haben. Ob und wie viel gezahlt wird, hängt stark vom Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ab. Wer an Ostern arbeitet, sollte seine Ansprüche genau prüfen – und bekommt dafür oft einen spürbaren Bonus.
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