Ein Kind fährt auf seinem Fahrrad an einer Straße entlang.

Wann haften Eltern für ihren Nachwuchs?

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Wann haf­ten Eltern für ihren Nach­wuchs?

Kinder können die Konsequenzen ihres Handels oft noch nicht abschätzen. Ihre kleinen Missgeschicke können mitunter aber große finanzielle Auswirkungen haben. Doch wer trägt in so einem Fall die Kosten? Die Faustregel „Eltern haften für ihre Kinder” greift nicht immer. Das Alter des Kindes, individuelle Umstände sowie die Belehrungs- und Aufsichtspflicht der Eltern spielen in der Einzelbetrachtung eine entscheidende Rolle.

„Eltern haften für ihre Kinder”

Schilder mit dieser Aufschrift sind weit verbreitet und vermitteln den Eindruck, dass Eltern grundsätzlich juristisch für das Handeln ihrer Kinder verantwortlich sind. Doch so einfach ist es nicht. Generell haften Eltern nur dann für die von ihren Kindern verursachten Schäden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Beaufsichtigen die Eltern ihr Kind hinreichend und entwischt es trotzdem, sind sie für die Folgen von dessen möglichem Fehlverhalten nicht in der Haftung.

Was genau in den Rahmen der Aufsichtspflicht fällt, hängt vom Alter des Kindes und der konkreten Situation ab. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) reicht es aus, wenn ein Elternteil mindestens alle 30 Minuten nach dem Kind sieht. Entsteht der Schaden innerhalb dieser Zeitspanne, haften die Eltern nicht. Dabei appelliert das BGB auch immer an das Verantwortungsbewusstsein der Eltern. Sie sollen ihre Kinder entsprechend aufklären, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Doch wie alle Empfehlungen ist auch diese im juristischen Sinne windelweich. Zumal elterliche Anweisungen über das “Was-man-darf-und-was-nicht” sowie Verstöße gegen die Aufsichtspflicht nur schwer nachzuweisen sind.

Haftung bei Kleinkindern

Kinder unter sieben Jahren sind generell nicht haftbar (§ 828 Abs. 1 BGB). Sie gelten in dem Alter als unfähig, Delikte zu begehen, bzw. können sie Rechtsbrüche noch nicht als solche erkennen und die Tragweite ihrer Handlungen nicht begreifen. Dabei gelten laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs folgende Grundsätze (Urteil vom 24. März 2009, Az. VI ZR 51/08): Kleinkinder bis zum Alter von vier Jahren müssen in der Wohnung nicht ständig beobachtet werden. Es reicht, wenn die Eltern in Hörweite bleiben. Ab einem Alter von vier Jahren dürfen Kinder ohne ständige Überwachung im Freien spielen. Ein gelegentlicher Kontrollblick der Eltern (alle 15 bis 30 Minuten) ist hier ausreichend, damit sie bei Bedarf eingreifen können.

Haftung bei Kindern ab sieben Jahren

Generell haften Kinder ab sieben Jahren für Schäden, für deren Vermeidung ihre individuelle Einsichtsfähigkeit ausreicht. Bei Siebenjährigen wird das Verständnis für regelkonformes Handeln erwartet. So haftet ein Siebenjähriger selbst, wenn er mutwillig ein Auto zerkratzt, ein Fünfjähriger dagegen nicht (Urteil vom 24.3.2009, Az: VI ZR 199/08 und Az: VI ZR 51/08; Abruf-Nr. 091579 und 091580). Jedoch gibt es hierzu unterschiedliche Gerichtsurteile, die ausgehend vom Einzelfall Situation, Charakter und Entwicklung des Kindes entsprechend anders bewerten. Generell gilt also: Je jünger und unvernünftiger das Kind, desto mehr müssen Eltern es beaufsichtigen.

Einige Beispiele zur Haftung

Im Straßenverkehr sind Kinder sogar bis zum Alter von zehn Jahren nicht haftbar (§ 828 Abs. 2 BGB). Was genau bedeutet das in der Praxis?

Nehmen wir an, Eltern haben das Radfahren mit ihrem Kind geübt und ihm korrektes Verhalten im Straßenverkehr beigebracht. Ist das Kind jetzt alleine unterwegs und richtet einen Schaden an, haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Anders sieht die Sache aus, wenn das Kind komplett unvorbereitet losfährt und mit dem Rad einen Schaden verursacht oder womöglich selbst zu Schaden kommt, In diesem Fall haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt und haften.

Sobald Kinder alt genug sind, den Computer zu starten, steht ihnen das gesamte Internet zur Verfügung. Dort lässt sich schon mit wenigen Klicks viel Unheil anrichten. Sie werden aufgefordert, die gekauften Luxusgüter zu bezahlen, von denen Sie gar nichts wissen? Oder Sie bekommen überraschend Post vom  Abmahnanwalt? Da konnte der Nachwuchs offensichtlich der bunten Warenwelt nicht widerstehen oder hat fleißig urheberrechtsgeschützte Dateien heruntergeladen oder – noch schlimmer – selbst angeboten.

In der Regel haften Eltern und Anschlussinhaber nicht, sobald sie ihre Kinder hinreichend über die Regeln der Internetnutzung belehrt und ihrer Aufsichtspflicht Folge geleistet haben. Dies ist natürlich nie gänzlich nachweisbar. Eine Möglichkeit ist, die aufgestellten Regeln zur Internetnutzung aufzuschreiben und sie in einem entsprechenden Fall vorzulegen. In diesem Fall haften die Eltern nicht für unfreiwillige Käufe oder Urheberrechtsverletzungen im Internet. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes müssen Eltern erst dann den Computer überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet verbieten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung vorliegen. (Urteil vom 15. November 2012, Az. I ZR 74/12).

Sobald ein Kind einen Schaden jedoch vorsätzlich herbeiführt, ändert sich die Haftung. Zum Beispiel: Eine 12-Jährige wird beim Vandalismus erwischt. Den Schaden von 15.000 Euro muss sie ersetzen. Diese Forderung kann der/die Geschädigte 30 Jahre lang geltend machen, wenn sie gerichtlich festgestellt wurde. In diesem Fall würde das vandalierende Mädchen mit einem erheblichen Schuldenberg in ihr Erwachsenenleben starten. In der Praxis springen meist die Eltern ein und bezahlen solche Forderungen für ihre Kinder, zumindest wenn sie finanziell dazu in der Lage sind. Gesetzlich sind sie dazu jedoch nicht verpflichtet.

Haftpflichtversicherungen

Eltern sollten grundsätzlich darauf achten, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, um Schäden durch Kinder zu vermeiden. Da es aber immer wieder Situationen gibt, in denen das nicht gelingt, gibt es Familienhaftpflichtversicherungen.

Es empfiehlt sich immer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch mögliches Fehlverhalten des deliktunfähigen Kindes abdeckt. Haben die Eltern keine derartige Versicherung abgeschlossen,  und selbst die Aufsichtpflicht nicht verletzt, kann der Gechädigte unter Umständen leer ausgehen.

Die Privathaftpflichtversicherung schützt die Eltern vor den meisten Kosten, die im Zusammenhang mit Schäden durch Kinder auftreten. Damit ist sie eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Die Privathaftpflichtversicherung entschädigt bei berechtigten versicherten Ansprüchen und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

So deckt die private Haftpflichtversicherung OPTIMAL von Generali im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die Versicherte bei Dritten verursacht haben. Und das grundsätzlich bis zu einer Versicherungssumme von 50 Millionen Euro. Alle in dem Haushalt mit Hauptwohnsitz lebenden Personen sind automatisch mitversichert. Eingeschlossen sind deliktunfähige Familienmitglieder und sogar Austauschschüler.

Fazit:

Die meisten Versicherten glauben, dass die Versicherung den Schaden nur übernimmt, wenn die Eltern pflichtbewusst ihrer Aufsichtspflicht nachgegangen sind. Doch dem ist nicht so. Wer also wirklich einmal nicht richtig aufgepasst hat, kann und sollte das dem Versicherer auch sagen. Der Versicherungsschutz greift jedoch nicht, wenn das Kind den Schaden vorsätzlich (etwa durch Vandalismus) verursacht hat.

Wer anderen einen Schaden zufügt, haftet meist in voller Höhe.

Unsere Emp­feh­lung

Wer anderen einen Schaden zufügt, haftet meist in voller Höhe. Schließe deshalb rechtzeitig eine Haftpflichtversicherung von  Generali ab, um dich vor eventuellen Ansprüchen zu schützen.

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