Rundum-Schutz
Gegen Jahresende werden die Urlaubstage schon mal knapp. Deshalb ist besonders zwischen den Jahren jeder Feiertag willkommen. Viele Arbeitnehmer sind bei ihrer Urlaubsplanung verunsichert: Ist Heiligabend nun ein Feiertag? Brauche ich einen ganzen Tag Urlaub für Silvester – oder reicht ein halber?
Damit du deinen Urlaub entspannt planen kannst, erfährst du in diesem Artikel alles rund um die Feiertagsregelungen zum Jahresende. Das Wichtigste in Kürze:
- Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage.
- Je nach Beschäftigungsfeld können Betriebsvereinbarungen, Arbeits- oder Tarifverträge festlegen, ob Mitarbeitende am 24.12. und 31.12. einen halben oder ganzen Tag von der Arbeit befreit sind.
- Es kann sein, dass Kollegen mit Kindern bei der Urlaubsplanung Vorrang haben. Umgekehrt kann dein Arbeitgeber zwischen den Jahren Betriebsferien anordnen, sodass du verpflichtet bist, Urlaub zu nehmen.
Grundsätzlich gilt: Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage, sondern normale Arbeitstage. Für Arbeitnehmer besteht weder ein Urlaubsanspruch noch Aussicht auf Feiertagszuschläge für diejenigen, die am 24.12. und 31.12. arbeiten.
Im Dezember sind nur der 25. und 26.12., also der erste und zweite Weihnachtsfeiertag, sind in Deutschland gesetzlich verankerte Feiertage. Dasselbe gilt für Neujahr im Januar.
Darüber hinaus greifen für viele Arbeitnehmer in der Bundesrepublik zusätzliche Regelungen. Wie diese aussehen, hängt von der Branche ab und ist in Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen festgelegt.
Hast du noch jede Menge Resturlaub übrig? Hier erfährst du, wann du dir den Urlaub auszahlen lassen kannst.
Wer Heiligabend und Silvester frei haben möchte, muss also in der Regel einen ganzen Tag Urlaub beantragen. Deshalb lohnt sich ein Blick in geltende Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge. Darin sind häufig Regelungen zur Arbeitsdauer an Heiligabend oder Silvester zu finden: In manchen Tarifverträgen, zum Beispiel in denen der Industrie oder im öffentlichen Dienst, ist an Heiligabend und Silvester ein halber Tag Arbeitsbefreiung festgelegt.
Auch im Arbeitsvertrag kann das dein Arbeitgeber festhalten. Er kann gemeinsam mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung beschließen, dass den Mitarbeitenden am 24. und 31. Dezember ein halber oder sogar ganzer freier Tag gewährt wird. Ist nichts geregelt, gilt grundsätzlich die normale tägliche Arbeitszeit. Das heißt, wenn du frei haben möchtest, musst du Urlaub einreichen.
Doch was ist mit Sonderurlaub? Hier erfährst du, in welchen Fällen du diese bezahlten Extratage nehmen darfst.
Rund um den Urlaub zum Jahresende gibt es noch ein paar Ausnahmen und Sonderfälle, die du kennen solltest. Ein kurzer Überblick:
1. Die betriebliche Übung
Eine besondere Ausnahme kann sich auch aufgrund der sogenannten „betrieblichen Übung“ ergeben. Arbeitgeber können sich freiwillig dafür entscheiden, ihrer Belegschaft an Weihnachten und Silvester freizugeben, ohne dass der Tag vom Urlaubskonto abgezogen wird. Gewährt das Unternehmen diese Leistung in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren, entsteht ein besonderer Rechtsanspruch der Arbeitnehmer. Dann können sie davon ausgehen, dass es auch in diesem Jahr so gehandhabt wird.
Diese betriebliche Übung bewirkt, dass die Arbeitnehmer künftig einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, an den entsprechenden Tagen den Urlaub geschenkt zu bekommen. Ist eine betriebliche Übung erst einmal entstanden, ist sie nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen. Daher bemühen sich Arbeitgeber normalerweise, deren Entstehung zu vermeiden. Indem sie zum Beispiel die Freiwilligkeit der Leistung betonen. Auf diese Weise entsteht für den Betrieb keine rechtliche Bindung, Leistungen aus der Vergangenheit auch in Zukunft garantieren zu müssen.
Du kannst bei der nächsten Planung also überlegen: Hat dir dein Chef in mindestens drei vergangenen Jahren Heiligabend und Silvester freigegeben, ohne dazu aus Arbeitsverträgen oder Ähnlichem verpflichtet zu sein? Dann stehen die Chancen nicht schlecht, dass du aufgrund der betrieblichen Übung einen Anspruch darauf hast, diese Tage freizubekommen.
Falls du in dieser und anderen Fragen juristische Unterstützung brauchst, steht dir mit unserer Rechtsschutzversicherung jederzeit eine Rechtsberatung zur Seite – bequem per Telefon oder Chat.
2. Das Direktionsrecht
Hast du für Silvester oder Weihnachten Urlaub beantragt, entscheidet dein Chef, ob du frei bekommst oder nicht. Das ist Ausdruck des sogenannten Direktionsrechts. Dabei sind bestimmte Aspekte zu beachten. Zum Beispiel haben insbesondere an Weihnachten die Urlaubsanträge von Kollegen mit Kindern Vorrang. Dein Antrag auf Urlaub kann auch aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Etwa aufgrund einer besonderen Auftragslage oder weil im Dezember das Jahreshauptgeschäft stattfindet.
In jedem Fall muss dein Arbeitgeber die Gründe kommunizieren. Wird dein Urlaubsantrag abgelehnt, kannst du versuchen, dich mit Kollegen abzusprechen, ob ihr tauschen könnt. Könnt ihr euch einigen, brauchst du aber weiterhin die Zustimmung des Arbeitgebers.
3. Betriebsferien
Umgekehrt kann es vorkommen, dass dein Vorgesetzter Betriebsferien anordnet – obwohl du nichts dagegen hättest, über die Feiertage zu arbeiten. Für diese verpflichtenden Ferien braucht es einen betrieblichen Anlass, wie zum Beispiel Material, das über die Feiertage nicht geliefert werden kann. Wichtig zu wissen: Auch der Betriebsurlaub zieht Tage von deinem Urlaubskonto ab. Allerdings dürfen jährlich maximal drei Fünftel deines Urlaubsanspruchs auf Betriebsferien entfallen.
Fallen Heiligabend und Silvester nicht zufällig auf ein Wochenende, hast du an diesen Tagen nicht automatisch frei. Sie sind keine gesetzlichen Feiertage. Wie lange du am Heiligabend arbeiten musst, hängt von deinem Arbeitgeber ab, denn viele schenken ihren Angestellten einen halben oder sogar ganzen Tag. Ist das bei dir nicht der Fall, musst du Urlaub einreichen.
Keinesfalls darfst du aber einfach zu Hause bleiben, wenn dein Urlaubsantrag abgelehnt wurde oder nicht klar ist, ob du frei hast. Das kann nämlich als sogenannte Arbeitsverweigerung einen Abmahnungsgrund darstellen.
Im Zweifelsfall kannst du dich bei Fragen rund um deine Urlaubsansprüche an deine Personalabteilung oder deine Gewerkschaft wenden. Auch der Betriebsrat kann eine gute Adresse sein. Er kann zwar deine Urlaubsansprüche nicht für dich durchsetzen, kann aber mit dem Arbeitgeber etwa über einheitliche Urlaubsgrundsätze verhandeln, wenn es die bislang in deinem Betrieb nicht gibt.
Der Rundum-Rechtsschutz mit ADVOCARD-360°-PRIVAT, schützt dich als Arbeitnehmer im Streitfall. Etwa bei unklarer Regelung deiner Arbeitszeiten. Informiere dich hier über die Vorteile von ADVOCARD-360°-PRIVAT.
Wenn du dich über rechtliche Schritte informieren und Rat einholen möchtest, bietet dir die Rechtsschutzversicherung von Generali die Möglichkeit zu einer telefonischen Rechtsberatung.