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Gewährleistung bei Gebrauchtwagen: So bist du sicher unterwegs

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Draußen unterwegs
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Gewähr­leis­tung bei Gebraucht­wa­gen: So bist du sicher unter­wegs

Der erst kürzlich angeschaffte Gebrauchtwagen zeigt Mängel: Mit diesem Problem sehen sich sehr viele Gebrauchtwagenkäufer konfrontiert. Besonders häufig kommt es bei Elektrik und Elektronik der Fahrzeuge, am Motor, bei Kühlsystemen und Einspritzanlage zu Problemen. Wie verhält es sich dann mit der Gebrauchtwagengewährleistung? Das hängt von verschiedenen Umständen ab. Entscheidend ist jedoch,

  • ob es sich um einen Mangel oder um Verschleiß handelt,
  • wo das Fahrzeug gekauft wurde
  • und wie lange der Kauf zurückliegt.

Erfahre hier alles Wichtige zum Thema Gewährleistung bei Gebrauchtwagen, um sicher unterwegs zu sein.

Gewährleistung und Garantie bei Gebrauchtwagen

Zunächst einmal ist zwischen der Gewährleistung und Garantie bei Gebrauchtwagen zu unterscheiden. Verbraucher haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Gewährleistung. Bei Neuwaren gilt die Gewährleistung für zwei Jahre. Hersteller oder Händler können außerdem eine Garantie geben. Die Garantie ist freiwillig. Das bedeutet, dass Händler und Hersteller selbst entscheiden können, wie lange die Garantie gilt und was sie genau abdeckt. Manche Garantien gibt es gegen ein zusätzliches Entgelt – eine Art Versicherungsprämie. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht bleibt trotz Garantie jedoch immer gegenüber dem Käufer bestehen. Wer sowohl Anspruch auf Gewährleistung als auch Anspruch auf Garantie hat, kann wählen, welches Recht in Anspruch genommen werden soll.

Für die Gewährleistung gilt: Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Gebrauchtwagenkauf auf, ist der Händler in der Beweislast. Er muss nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht bestand. Gelingt ihm der Nachweis nicht, muss er den Mangel auf eigene Kosten beheben. Es besteht außerdem die Möglichkeit, den Gebrauchtwagen gegen ein gleichwertiges Fahrzeug umzutauschen.

Wird ein in den ersten sechs Monaten festgestellter Mangel trotz zweimaliger Reparatur nicht behoben, können Verbraucher eine Preisminderung verlangen. Bei einem erheblichen Mangel ist sogar der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Ein erheblicher Mangel liegt beispielsweise vor, wenn das Fahrzeug nicht genutzt werden kann. In diesem Fall muss der Gebrauchtwagenhändler bei Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatten.

Sechs Monate nach dem Kauf kehrt sich die Beweislast um. Dann muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. der Übergabe des Fahrzeugs bestand. In der Praxis dürfte dies den meisten Autokäufern sehr schwerfallen. Ein Gutachter kann dann helfen und belegen, dass ein Mangel beim Kauf vorgelegen hat.

In der Vergangenheit konnten gewerbliche Händler die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen können. Dies ist seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2015 nicht mehr möglich.

Was fällt unter die Gewährleistung?

Du fragst dich, was durch die Gebrauchtwagen-Gewährleistung abgedeckt ist? Entscheidend ist, dass es sich um einen tatsächlichen Mangel und nicht um Verschleiß handelt. Motor- und Getriebeschäden sind typische Beispiele für die Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwagen. Diese Teile des Fahrzeuges dürfen nämlich normalerweise erst nach sehr langer Zeit verschleißen.

Bei vielen anderen Fällen ist die Sachlage weniger klar. Hier entscheidet oft die Laufleistung des Fahrzeugs, ob es sich um Verschleiß oder einen Mangel handelt. Bei einer Laufleistung von 20.000 km müssen die meisten Fahrzeugteile noch reibungslos funktionieren. Bei 200.000 km verhält es sich anders. Bremsbeläge und Öl sind klassische Beispiele für Verschleißteile. Hier benötigen Autokäufer in der Praxis einen Gutachter, der das Gegenteil beweist und einen Mangel bescheinigt.

Gewährleistung bei gewerblichen Händlern und privaten Verkäufern

Gebrauchtwagen sind bei privaten Verkäufern häufig günstiger als bei gewerblichen Händlern. Privatverkäufer dürfen allerdings anders als gewerbliche Händler die Gewährleistung ausschließen. Du solltest deshalb nur dann von privat kaufen, wenn du die Beschaffenheit eines Fahrzeugs zuverlässig beurteilen kannst.

Unabhängig davon sollte stets ein schriftlicher und möglichst detaillierter Vertrag aufgesetzt werden. Im Vertrag sollte die Beschaffenheit des Fahrzeugs so genau wie möglich beschrieben werden. Hält sich der Verkäufer nicht an seine Abmachungen, ist dies bei einer rein mündlichen Vereinbarung schwer nachzuweisen. Rechtlich gesehen hast du nichts in der Hand.

Die Gebrauchtfahrzeuge vieler privater Verkäufer sind auch bei Händlern erhältlich. Die Händler verkaufen diese Fahrzeuge im Kundenauftrag. Der Vertrag wird zwischen zwei Privatpersonen geschlossen. Dann ist der Ausschluss der Gewährleistung möglich.

Wer ein solches Fahrzeug gekauft hat und nun erhebliche Mängel feststellt, kann versuchen, den Händler doch noch in die Haftung zu nehmen. Dies ist unter Umständen möglich, wenn der Händler den Verkauf im Auftrag des Kunden lediglich behauptet hat. Dies lässt sich etwa durch Kontaktaufnahme zum Vorbesitzer in Erfahrung bringen. Stellt sich heraus, dass der Händler nicht im Kundenauftrag verkauft hat, ist er zur Gewährleistung verpflichtet.

Gekauft wie gesehen: Entscheidende Klauseln im Kaufvertrag

Private Verkäufer können die Gewährleistung sehr einfach ausschließen. Der Ausschluss erfolgt durch eine sehr einfache, kurze Klausel: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Dann ist der Gewährleistungsausschluss grundsätzlich wirksam.

Anders verhält es sich bei der Klausel „gekauft wie gesehen“. Diese Klausel begründet keinen vollständigen Ausschluss der Gebrauchtwagen-Gewährleistung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass „gekauft wie gesehen“ sich lediglich auf offensichtliche Mängel bezieht. Für versteckte Mängel muss der Verkäufer trotz der Klausel haften. Ein Mangel ist versteckt, wenn er durch einen durchschnittlichen Autokäufer nur durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen erkannt werden konnte.

Liegt ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vor, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. ein Schadenersatz allenfalls bei einer vorsätzlichen Täuschung möglich. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Verkäufer behauptet, es handele sich um ein gänzlich unfallfreies Fahrzeug.

Beachtest du diese Hinweise, steht dem Kauf deines neuen Gebrauchtwagens nichts mehr im Wege. Wir wünschen dir eine gute und sichere Fahrt!

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