Rundum-Schutz
Die Winterausrüstungspflicht besteht in mehreren europäischen Ländern und beschreibt eine gesetzlich geregelte Pflicht zur Nutzung spezieller Ausrüstung bei winterlichen Bedingungen. Ziel ist die Verkehrssicherheit. Je nach Land umfasst die Pflicht Winterreifen, Schneeketten und Mindestprofiltiefen. Verstöße können Bußgelder oder Versicherungseinschränkungen nach sich ziehen.
Das Wichtigste in Kürze:
- In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht bei Glätte und Schnee; seit 2018 nur noch Reifen mit Alpine-Symbol erlaubt (Ganzjahresreifen eingeschlossen).
- Österreich schreibt vom 1.11. bis 15.4. Winterreifen oder Schneeketten vor; andere Länder wie Frankreich, Italien und die Schweiz regeln es regional oder über Beschilderung.
- Verstöße kosten je nach Land zwischen 35 € und 5.000 € und können den Versicherungsschutz einschränken.
In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte (§ 2 Abs. 3a StVO). Seit dem 1. Januar 2018 müssen wintertaugliche Reifen mit dem Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) gekennzeichnet sein. Die bisherige M+S-Kennzeichnung allein reicht nicht mehr aus.
Auch Ganzjahresreifen sind zulässig, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind. Motorräder sind ausgenommen.
Die gesetzliche Mindestprofiltiefe für Reifen beträgt in Deutschland 1,6 mm (§ 36 StVZO). Für ein wirklich sicheres Fahren werden allerdings mindestens 4 mm empfohlen.
Um im Winter vorschriftsmäßig auf deutschen Straßen unterwegs zu sein, beachte auch: Schnee auf dem Fahrzeugdach muss entfernt werden und bei schlechter Sicht ist das Abblendlicht Pflicht.
Schneekettenpflicht gilt auf entsprechend ausgeschilderten Strecken, meist im Bergland. Es gilt max. 50 km/h mit Ketten (§ 3 Abs. 4 StVO). Spikereifen sind in Deutschland nur in wenigen grenznahen Regionen erlaubt.
In Österreich gilt vom 1. November bis 15. April eine Winterreifenpflicht bei winterlichen Verhältnissen. Zugelassen sind dafür Reifen mit den Kennzeichnungen „M+S“, „M.S.“, „M&S“ oder dem Alpine-Symbol. Spikes sind vom 1. Oktober bis 31. Mai erlaubt.
Um als Winterreifen zu gelten, müssen diese Reifen und Allwetterreifen eine Mindestprofiltiefe von 4 mm (Diagonalreifen: 5 mm) haben. Mit einer niedrigeren Profiltiefe gelten sie nur als Sommerreifen!
Alternativ sind zwei Schneeketten auf Sommerreifen erlaubt, wenn die Straße durchgehend schneebedeckt ist. Für Lkw gilt Schneeketten-Mitnahmepflicht im selben Zeitraum.
Keine allgemeine Pflicht. Auf bestimmten Strecken (v.a. im Gebirge) besteht Winterreifen- oder Schneekettenpflicht – beschildert mit entsprechenden Verkehrszeichen.
Keine landesweite Pflicht, jedoch regionale Vorschriften (z. B. Aostatal: Mitte Oktober bis Mitte April). Entweder Winterreifen oder Schneeketten im Fahrzeug mitführen.
Keine allgemeine Pflicht. Bei Schneekettenpflicht muss Beschilderung beachtet werden. Geeignete Bereifung wird dringend empfohlen, denn es besteht eine Mithaftung im Fall eines Unfalls durch ungeeignete Bereifung.
Deutschland:
Österreich:
Frankreich
Italien:
Schweiz:
Ja. Die Kfz-Haftpflicht zahlt zwar den Schaden des Unfallgegners, kann aber den Verursacher bei grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen. Die Kaskoversicherung kann die Leistung verweigern oder kürzen, wenn die falsche Bereifung (mit) ursächlich war.
Ja, in Deutschland sind sie für winterliche Verhältnisse zugelassen, sofern sie das Alpine-Symbol tragen. In Österreich ist dagegen nicht das Alpine-Symbol verbindlich, sondern eine "M+S" oder ähnliche Kennzeichnung sowie eine Mindestprofiltiefe von 4 mm.
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