In einem Büro telefoniert eine Sekretärin lächelnd an einem Festnetztelefon

Datenschutz am Arbeitsplatz – Aufzeichnen von Telefonaten

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Lesezeit: 7-8 Minuten

Daten­schutz am Arbeits­platz – Auf­zeich­nen von Tele­fona­ten

Dass Unternehmen die Telefonate ihrer Mitarbeiter zu Schulungszwecken aufzeichnen, ist längst Alltag. Werden aber private Gespräche abgehört oder die Mitarbeiter bei ihrer Arbeit überwacht, steigt die Unsicherheit. Viele Arbeitnehmer stellen sich deshalb die Frage: Was darf der Arbeitgeber eigentlich? In diesem Artikel geben wir Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Thema Aufzeichnen von Telefonaten und Datenschutz am Arbeitsplatz..

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Welche Varianten der Mitarbeiterüberwachung gibt es?

Einige Arbeitgeber zeigen sich ihren Mitarbeitern gegenüber sehr misstrauisch. Sie nehmen sich das Recht heraus, die Mitarbeiter zu kontrollieren und Telefongespräche abzuhören oder Videos aufzunehmen.

Bekannt sind folgende Varianten der Mitarbeiterüberwachung:

  • Videoüberwachung am Arbeitsplatz
    Diese darf nur in bestimmten Räumen und mit dem Einverständnis der Mitarbeiter installiert werden. Eine Anbringung in Sanitär- und Umkleideräumen ist beispielsweise strengstens untersagt.
  • Abhören (von Telefonaten) am Arbeitsplatz und in Pausenräumen
    Sollte der Mitarbeiter nicht ausdrücklich seine Zustimmung abgegeben haben, fällt diese Art der Abhörung unter das Fernmeldegeheimnis und ist somit verboten.
  • GPS-Überwachung
    Eine GPS-Überwachung kann sich beispielsweise bei Angestellten im Außendienst als praktisch erweisen. Doch auch hier sind enge Grenzen gesetzt. Der Arbeiter muss einer GPS-Überwachung freiwillig und in schriftlicher Form zustimmen. Gleichzeitig muss er die Möglichkeit haben, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
  • PC-Überwachung
    Bei der PC-Überwachung kommt es darauf an, ob dem Mitarbeiter eine private Nutzung des Arbeitscomputers gestattet oder untersagt ist. Ist er berechtigt, den Arbeitscomputer für private Zwecke zu gebrauchen, ist eine Überwachung seitens des Arbeitgebers ausgeschlossen. Wenn Verdacht auf eine maßlose Privatnutzung besteht, obwohl diese seitens des Arbeitgebers nicht genehmigt ist, darf dieser unter bestimmten Umständen stichprobenartige Kontrollen durchführen.

Leider werden heutzutage in einigen Unternehmen die Mitarbeiter ohne besonderen Anlass abgehört. Dies betrifft häufig nicht nur das Aufzeichnen von Telefonaten, sondern das Abhören während des gesamten Tagesablaufs. Diese Maßnahmen beeinträchtigen das Persönlichkeitsrecht und sind nicht zulässig.

Bundesdatenschutzgesetz fordert schriftliche Vereinbarung

Ein Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er ohne Genehmigung Telefonate der Mitarbeiter abhört, und zwar unabhängig davon, ob diese privater oder beruflicher Natur sind (§ 201 StGB). § 4a BDSG fordert deshalb vom Arbeitgeber, eine schriftliche Vereinbarung mit Mitarbeitern abzuschließen.

Was sagt der Gesetzgeber zum Datenschutz?

Der Gesetzgeber hat strenge Auflagen formuliert, um den Schutz von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz sicherzustellen. Das gilt auch für aufgezeichnete Gespräche. Gleichzeitig gilt aber auch, dass private Telefongespräche sowie die private Internetnutzung nicht in übertriebenem Umfang stattfinden sollten. Der Gesetzgeber versucht, beiden Parteien gerecht zu werden. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU hilft beispielsweise, europaweit einheitlich zu regeln, wie Unternehmen mit personenbezogenen Daten umgehen dürfen. Dennoch lassen sich viele Unternehmen hierzulande nicht davon abhalten, ihre Mitarbeiter zu kontrollieren.

Aufzeichnung erfordert Einwilligung

Grundsätzlich ist das Mitschneiden von Telefonaten oder die Auswertung deiner Internetaktivitäten nicht erlaubt. Bei privaten Gesprächen gilt das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Das bedeutet, dass sowohl der Inhalt des Gesprächs, die genaue Telefonnummer als auch die Identität des Gesprächspartners geschützt werden müssen. Der Arbeitgeber darf zwar die durch private Telefonate verursachten Kosten nach Zeitpunkt und Dauer aufschlüsseln, jedoch darf hierbei nur ein Teil der Telefonnummer gespeichert werden.

Fernmeldegeheimnis schützt die Privatsphäre

Das Fernmeldegeheimnis regelt den Schutz des persönlichen Nachrichtenverkehrs und gehört zu den Grundrechten eines jeden Bürgers. Es verbietet das unbefugte Mithören von Telekommunikationsinhalten, jedoch gilt dies nicht unbedingt für dienstliche Gespräche. Hier ist es dem Arbeitgeber erlaubt, Stichproben durchzuführen, wobei jedoch die Privatsphäre des Gesprächspartners geschützt bleiben muss. Die Aufzeichnung von Telefongesprächen im notwendigen Umfang ─ beispielsweise mit Kunden, zur Qualitätskontrolle ─ ist gestattet. Vorausgesetzt, deren Einwilligung und die des Mitarbeiters liegen vor (§ 28 und § 4 BDSG). Letztere wird entweder vor jeder Aufnahme oder pauschal zu Beginn des Vertragsverhältnisses eingeholt.

Was tun, wenn der Arbeitgeber private Gespräche abhört?

Das Abhören von privaten Telefongesprächen, beispielsweise um festzustellen, wie oft der Mitarbeiter Pausen einlegt, ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Zustimmung des Betriebsrats beziehungsweise des Personalrats zulässig. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran, kannst du gegen diese Eigenmächtigkeit vorgehen.

Fällt dir auf, dass dein Chef Kenntnisse hat, die er nur aus privaten Gesprächen oder E-Mails erworben haben kann, solltest du misstrauisch werden. Versuche aber, ruhig zu bleiben und dich nicht unnötig aufzuregen. Informiere am besten umgehend die Arbeitnehmervertretung und den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens.
Der Betriebsrat beziehungsweise Datenschutzbeauftragte wird die Datenzugriffe und deren Auswertungen überprüfen. Finden sich Anzeichen, dass sich dein Verdacht bestätigt, wird die Betriebsleitung um Stellungnahme gebeten.

Wie wird das Aufzeichnen von Telefonaten bestraft?

Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter ohne deren Zustimmung abhört und Telefongespräche aufzeichnet, macht er sich strafbar. Die Höhe der Strafe hängt dabei von der Schwere des Verstoßes ab:

  • Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt nicht öffentliche Daten erhebt oder verarbeitet. Hierauf kann eine Geldbuße von bis zu 300.000 EUR sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt werden.
  • Um eine Straftat nach Strafgesetzbuch dagegen handelt es sich, wenn der Arbeitgeber eine Kamera anbringt, um mit dieser Video- und Tonaufnahmen machen zu können. Hier ist schon der Versuch strafbar und kann zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder zu Geldstrafen führen. Das betrifft auch Personen, die solche Aufzeichnungen weiterleiten.

Videoaufzeichnungen können aber unter Umständen legal sein. Nämlich dann, wenn diese in öffentlichen Räumen erfolgen und durch Schilder darauf hingewiesen wird.

Private E-Mails und Telefonate in der Arbeit

Gespräche mit Kunden, Recherche im Internet und Aufträge per E-Mail gehören längst zum täglichen Handwerk in deutschen Firmen. Nicht selten schließen Mitarbeiter daraus, dass sie diese Möglichkeiten auch für ihre persönlichen Zwecke nutzen dürfen. Warum nicht ein nettes Telefonat mit der Freundin führen, dem Ehemann schnell eine Einkaufsliste mailen oder im Internet den Sommerurlaub buchen?

Hier ist aber Vorsicht geboten: Arbeitgeber müssen private Telefonate und die Nutzung des Internets für außerdienstliche Zwecke nicht dulden, wenn diese in der Arbeitszeit des Mitarbeiters erfolgen. In dieser Zeit wird der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung im Auftrag des Arbeitgebers bezahlt.

Telefoniert oder surft ein Mitarbeiter stattdessen, nutzt er nicht nur die Arbeitszeit zu privaten Zwecken, sondern verbraucht auch noch Strom und Rechnerleistung des Unternehmens für sich. Das muss der Arbeitgeber nicht dulden. In besonders schweren Fällen kann eine übertriebene private Telefonie mit Abmahnung und außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber quittiert werden.

Tipp: Der Betrieb muss die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in Notfällen sicherstellen. Solche Anrufe können auch über das Smartphone des Mitarbeiters erfolgen.

Sind private Telefonate in den Pausen erlaubt?

Dein Arbeitgeber kann ein grundsätzliches Verbot privater Telefonate, Nachrichten und Internetaktivitäten während der Arbeitszeit aussprechen. Das umfasst auch das Telefonieren mit dem eigenen Smartphone, nicht jedoch die Telefonie in unbezahlten Pausen. Das gilt auch für den Fall, dass unerwartet Überstunden fällig werden und du jemandem Bescheid geben möchtest.

Darf man selbst Gespräche aufnehmen?

Das Aufzeichnen von Telefonaten zu Schulungszwecken ist in vielen Unternehmen in deren Betriebsvereinbarung verankert und gehört zum Standard. Manche Mitarbeiter stellen sich sogar die Frage, ob sie nicht ihre dienstlichen Telefonate selbst aufnehmen dürften, um später damit ihre persönliche Leistung beweisen zu können.

Die Antwort lautet nein. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers und des Gesprächspartners ist auch dies verboten. Nach § 201 StGB und den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes macht man sich damit strafbar.

Fazit:

Das Aufzeichnen von Telefonaten ist nur in besonderen Situationen legal
Nur, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung aller Gesprächspartner zum Aufzeichnen von Telefonaten eingeholt hat, ist die Aufnahme legal. Unerlaubte Aufnahmen können zu Freiheitsstrafen und Geldstrafen führen. Nicht erlaubt ist jedoch auch der umgekehrte Fall, in dem du selbst ein Telefonat ohne Zustimmung Dritter aufzeichnest.

Hast du den Verdacht, dass du abgehört wirst, wende dich an den Betriebsrat oder den Datenschutzbeauftragten. Ein Zugriff könnte jedoch auch auf Hacker zurückzuführen sein. Eine Situation, die vor allem in großen Unternehmen häufiger vorkommt, als man denkt. Lies mehr darüber, was du nach einem Hackerangriff tun kannst.

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