Ein entlassener Mitarbeiter packt seine Sachen in eine Kiste bevor er das Büro verlässt.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist wann besser?

  1. ALLE THEMEN IM ÜBERBLICK
  2. AUFHEBUNGSVERTRAG ODER KÜNDIGUNG: WAS IST WANN BESSER?
Zukunft planen
Lesezeit: 7-8 Minuten

Auf­he­bungs­ver­trag oder Kün­di­gung: Was ist wann bes­ser?

Ein Arbeitsvertrag kann durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Aufhebungsvertrag ermöglicht eine Beendigung des Arbeitsvertrags ohne Fristen. Dafür gibt es Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und Sperrfristen. Welche Variante für dich als Arbeitnehmer vorteilhafter ist und welche für den Arbeitgeber, erfährst du hier.

Mit der ADVOCARD Rechtsschutzversicherung bist du im Falle eines Rechtsstreits mit deinem Arbeitgeber bestens gewappnet.

1. Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und einer Kündigung?

Wenn du dein Arbeitsverhältnis kündigst, benötigst du keine Zustimmung des Arbeitgebers. Du kannst dabei jedoch nicht die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen verkürzen und musst die Kündigung schriftlich bei deinem Arbeitgeber einreichen.

Anders ist das bei einem Aufhebungsvertrag. Dieser kann nur einvernehmlich mit dem Arbeitgeber geschlossen werden, denn es handelt sich um eine zweiseitige Willenserklärung. Nur wenn der Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag zustimmt, braucht das Arbeitsverhältnis nicht fristgerecht gekündigt zu werden. Dafür haben beide Seiten individuellen Spielraum, wie sie ihre Trennung gestalten wollen.

Welche Gründe gibt es für einen Aufhebungsvertrag?

Oft hat nur eine Seite den Wunsch, das Arbeitsverhältnis zu beenden, beispielsweise weil der Mitarbeiter einen Jobwechsel anstrebt oder der Arbeitgeber nicht zufrieden mit der Leistung seines Arbeitnehmers ist. Manchmal sind auch beide Parteien einvernehmlich der Ansicht, dass es besser sei, sich zu trennen.

  • Als Mitarbeiter kannst du einen Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen, aus betrieblichen oder aus familiären Gründen anstreben.
  • Der Arbeitgeber bietet den Abschluss eines individuellen Aufhebungsvertrages meist an, wenn betriebliche Gründe dazu Anlass geben: Das kann beispielsweise bei Personalabbau aufgrund saisonaler Schwankungen oder im Rahmen einer Umstrukturierung sein.
  • Im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung unzulässig. Aus dem gleichen Grund kann ein Aufhebungsvertrag zur Umgehung dieser gesetzlichen Regelung genutzt werden.


Was beinhaltet ein Aufhebungsvertrag?

Bei einem Aufhebungsvertrag haben Arbeitgeber und Mitarbeiter ausreichend Spielraum, um eine für beide Seiten einvernehmliche Regelung zu vereinbaren. Dies kann eine sofortige Freistellung oder verkürzte Kündigungsfrist, eine Abfindung sowie die Auszahlung von Überstunden und Urlaubsanspruch beinhalten.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist besser?

Vorteile eines Aufhebungsvertrages für Arbeitnehmer

Einer der verlockendsten Vorteile eines Aufhebungsvertrags für Arbeitnehmer ist die individuelle Vereinbarung zur Kündigungsfrist. Auf diese darf der Arbeitgeber innerhalb eines Aufhebungsvertrages entgegen einer ordentlichen Kündigung verzichten.

Hat der Mitarbeiter bereits eine neue Stelle gefunden, kann er so schneller den neuen Arbeitsplatz antreten und die Kündigungsfrist umgehen. Oder er kann die Zeit dazwischen nutzen, um Abstand zum bisherigen Job zu gewinnen.

Ein weiterer Vorteil ist die Chance auf einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Während Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung selten eine Abfindung anbieten, sieht das bei einem Aufhebungsvertrag anders aus. Da dieser häufig genutzt wird, wenn dem Arbeitgeber an einer raschen Trennung vom Arbeitnehmer gelegen ist, gehören Abfindungsvereinbarungen meist zu einem Aufhebungsvertrag dazu.

Vorteile eines Aufhebungsvertrages für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann sich mithilfe eines Aufhebungsvertrages von einem Arbeitnehmer trennen, ohne einen Grund anzugeben. Das gelingt auch, wenn kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt oder im Arbeitsvertrag eine mehrwöchige oder mehrmonatige Kündigungsfrist vereinbart ist. Eine Trennung beider Seiten ohne Kündigungsfrist ist nur über einen Aufhebungsvertrag möglich.

Über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vermeidet der Arbeitgeber zudem einen aufwendigen Kündigungsprozess, der Unruhe im Betrieb verursachen könnte. Das ist insbesondere bei Arbeitnehmergruppen mit besonderem Kündigungsschutz wichtig. Denn auch langjährige und ältere Mitarbeiter oder Arbeitnehmer mit Kindern verzichten bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf ihren gesetzlichen Kündigungsschutz.

Das ist dem Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung wert. Denn ist jemand länger als 20 Jahre Arbeitnehmer im selben Unternehmen, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 7 Monate. Dazu entfällt die Anhörungsfrist vor dem Betriebsrat durch eine freiwillige vertragliche Vereinbarung, die zu einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung zwingend gehört.

Außerdem können beide Seiten vereinbaren, den Resturlaub auszuzahlen. Das ist für den Arbeitgeber vorteilhaft, denn bei einer Kündigung müsste der verbliebene Urlaubsanspruch innerhalb der Kündigungsfrist gewährt werden. Das könnte zu Engpässen im Betrieb führen.

Risiken eines Aufhebungsvertrags

Wie wirkt sich ein Aufhebungsvertrag auf den Kündigungsschutz aus?

Ein Aufhebungsvertrag mit Arbeitnehmern ist für Arbeitgeber vor allem deshalb so interessant, weil sie damit den gesetzlichen Kündigungsschutz umgehen können. Willigt ein Arbeitnehmer in einen Aufhebungsvertrag ein und unterzeichnet diesen, verzichtet er damit auf den Kündigungsschutz. Eine Kündigungsschutzklage ist damit nicht mehr möglich.

Droht bei einem Aufhebungsvertrag die Kürzung des Arbeitslosengeldes?

Wird ein Aufhebungsvertrag gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen, berührt der Aufhebungsvertrag auch das Arbeitslosengeld (§ 159 BGB). Denn der Arbeitnehmer verzichtet damit auf den gesetzlichen Kündigungsschutz und die Unterstützung durch die Arbeitnehmervertretung. Das quittiert der Gesetzgeber mit einer 12-wöchigen Sperrfrist zum Bezug von Arbeitslosengeld.

Diese gilt jedoch auch, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt. Lediglich bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber entfällt eine Sperre.

Erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung bei Aufhebungsvertrag?

Wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, steht ihm in der Regel keine Abfindung zu. Ausnahmen sind Betriebsvereinbarungen zu Fusionen oder Umstrukturierungen, die Abfindungsregelungen enthalten. Größere Chancen auf eine Abfindung besteht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigt. Häufig soll der Mitarbeiter so von einer Kündigungsschutzklage abgehalten werden.

Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung kann deren Höhe frei vereinbart werden. Ist dem Arbeitgeber eine zeitnahe Trennung wichtig, wird sein Angebot gegenüber dem Arbeitnehmer entsprechend ausfallen.

Bekommt man trotz Aufhebungsvertrag ein Zeugnis?

Unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt oder einvernehmlich im Rahmen eines Aufhebungsvertrages beendet wird, steht dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu. Dabei unterscheidet man einfache und qualifizierte Zeugnisse. Am besten vereinbart der Mitarbeiter bereits im Aufhebungsvertrag, dass ein qualifiziertes Zeugnis erstellt werden muss.

Aufhebungsvertrag verfassen: Wie schreibt man einen Aufhebungsvertrag?

Welche Punkte muss ein Aufhebungsvertrag enthalten?

  • Schriftform, keine elektronische Form (siehe § 623 BGB).
  • Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Original: Aufhebungsvereinbarungen haben keine Gültigkeit, wenn sie per E-Mail oder per Fax geschlossen wurden.
  • Prüfung, ob aufgrund eines geltenden Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung ein Beendigungsgrund angegeben werden muss.
  • Name, Anschrift und Kontaktinformationen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und letzter Arbeitstag bei Freistellung von der Arbeit.
  • Resturlaubstage beziehungsweise Überstunden und deren Vergütung oder Inanspruchnahme.
  • Vereinbarungen über die Zahlung einer Abfindung oder die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses.

Tipp: Beachte bei der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags, dass du gemäß § 312 Abs. 1 BGB kein Widerrufsrecht hast.

Arbeitgeber willigt nicht in Aufhebungsvertrag ein ─ was tun?

Da der Aufhebungsvertrag die gegenseitige Einverständnis erfordert, kannst du den Arbeitgeber nur um Zustimmung bitten und ihm mögliche Vorteile aufzeigen. Das kann beispielsweise die sofortige Beendigung des Arbeitsvertrages oder die Auszahlung der Überstunden und restlichen Urlaubstage betreffen. Diese müssten ansonsten innerhalb der Kündigungsfrist genommen werden. Wenn der Arbeitgeber dennoch nicht in den Aufhebungsvertrag einwilligt, bleibt nur die Kündigung.

Aufhebungsvertrag erhalten: So gehst du vor

Meist kommt der Impuls für einen Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber. Wenn du ein solches Angebot bekommst, berücksichtige diese Punkte:

  • Hinterfrage die Gründe für das Angebot. Liegt dir etwas an dem Arbeitsplatz, findet sich womöglich eine alternative Lösung.
  • Da es kein Widerrufsrecht gibt, solltest du dich vor Annahme des Angebots umfassend von einem Anwalt beraten lassen.
  • Lass dich nicht zu einem übereilten Entschluss drängen. Der Arbeitgeber darf dich nicht zur Unterschrift nötigen, ansonsten wäre der Aufhebungsvertrag anfechtbar.

Wenn alle Punkte berücksichtigt sind, muss der Aufhebungsvertrag schriftlich vorliegen und von allen Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden.

Fazit: Ein Aufhebungsvertrag bietet Vorteile, sollte aber gut überlegt sein

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigt, sich zu trennen, bietet ein Aufhebungsvertrag größeren Spielraum als eine ordentliche Kündigung. Vor dem Abschluss sollte sich jeder Arbeitnehmer umfassend beraten lassen, denn ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Rückgängig machen lässt sich ein Aufhebungsvertrag nur, wenn einer der Vertragsparteien arglistig getäuscht oder bedroht wurde beziehungsweise einem Irrtum unterlag. Diese Umstände muss der Mitarbeiter jedoch nachweisen. Ungültig ist der Vertrag auch wenn der Arbeitnehmer überrumpelt wurde (§ 312 BGB) oder ein Formfehler vorliegt.

Mit ADVOCARD-360°-PRIVAT umfassend gegen Rechtsstreitigkeiten im privaten Umfeld absichern

Unsere Emp­feh­lung

Wenn du dich über rechtliche Schritte informieren und Rat einholen möchtest, bietet dir die Rechtsschutzversicherung von Generali die Möglichkeit zu einer telefonischen Rechtsberatung.

Mehr erfahren

Ähn­li­che Arti­kel