Rundum-Schutz
Job weg – und jetzt? Wenn du als Arbeitnehmer in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es gibt allerdings Situationen, in denen die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit nicht mehr überweist und sogenannte Sperrzeiten verhängt. Das und mehr erfährst du in diesem Artikel:
- Achtung, das hat sich geändert: Seit Januar 2023 heißen Leistungen für Arbeitssuchende nicht mehr ALG I und ALG II, sondern Arbeitslosengeld und Bürgergeld.
- Die Auszahlung der Beiträge aus der Arbeitslosenversicherung kann unter gewissen Umständen gesperrt werden. Es gibt unterschiedliche Gründe dafür.
- Sperrzeiten vermeiden oder verhindern – so gehst du vor.
Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld (vorher: Arbeitslosengeld I) ist eine Versicherungsleistung. Wer während seiner Anstellung Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, erhält nach dem Jobverlust für zwölf Monate etwa sechzig Prozent seines ursprünglichen Gehalts. Dafür musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
Bürgergeld
Das Bürgergeld (vorher: Hartz 4/Arbeitslosengeld II) ist eine Sozialleistung. Sie wird aus Steuergeldern finanziert und soll das Existenzminimum finanzieren. Die Höhe berechnet sich aus Regelsätzen nach dem individuellen Bedarf. Wenn du erst einmal Arbeitslosengeld erhältst, kann das Bürgergeld in folgenden Fällen für dich relevant werden:
Wenn ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt, bleibt dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld bis zu einem Zeitraum von zwölf Wochen verwehrt. Das bedeutet, dass der Arbeitslose dann keine finanziellen Mittel aus der Arbeitslosenversicherung erhält und die Bezugsdauer zeitgleich gekürzt wird. Die gesetzliche Grundlage hierfür findest du in Paragraf 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Drei Monate Sperrung bei Eigenkündigung oder Kündigung aufgrund von Fehlverhalten:
Du reichst die Kündigung selbst ein oder vereinbarst mit deinem Arbeitgeber einen gemeinschaftlichen Aufhebungsvertrag. Aus Sicht der Arbeitslosenversicherung bist du selbst für deine Arbeitslosigkeit verantwortlich.
Wenn dein Arbeitgeber dir aufgrund von Fehlverhalten kündigt, kann dir die Agentur für Arbeit ebenfalls das Arbeitslosengeld für drei Monate sperren. Zum Beispiel wenn du als Busfahrer unter Alkoholeinfluss Passagiere transportiert hast.
Drei, sechs oder zwölf Wochen bei Arbeitsablehnung oder Ablehnung/Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme:
In den ersten drei Monaten deiner Arbeitslosigkeit darfst du Jobangebote ablehnen, bei denen du zwanzig Prozent weniger Gehalt bekommen würdest. Nach diesem Zeitraum kannst du gesperrt werden: drei Wochen bei der ersten Ablehnung, sechs Wochen bei der zweiten, und so weiter.
Zwei Wochen bei unzureichenden Eigenbemühungen:
Die Agentur sichert Arbeitssuchenden normalerweise Unterstützung bei der Jobsuche zu. Sie übernimmt die Bewerbungs- und Fahrtkosten. Erst wenn du dich unter diesen Umständen nicht um ein neues Beschäftigungsverhältnis bemühst, kann man dir unzureichende Eigenbemühungen vorwerfen.
Eine Woche bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung und Meldeversäumnis:
Spätestens drei Monate vor Vertragsende solltest du dich bei der Agentur arbeitsuchend melden. Und wenn du zu einem Termin geladen wirst, solltest du ihn nicht unentschuldigt verstreichen lassen.
Im Allgemeinen besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Sie gilt auch für die Sperrzeit. Wenn während der Berufstätigkeit eine Pflichtversicherung bestand, übernimmt die Agentur für Arbeit während der Sperrzeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – selbst wenn am Anfang der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld aufgrund der Sperrzeit ausgezahlt wird.
Anders verhält es sich bei einem Auflösungsvertrag mit einer Abfindung: All diejenigen, die vom letzten Arbeitgeber eine Entlassungsentschädigung erhalten haben, müssen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst bezahlen.
Wer während der Berufstätigkeit freiwillig gesetzlich krankenversichert war, muss ebenfalls damit rechnen, dass er zumindest für den ersten Monat der Sperrzeit Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung abführen muss.
In jedem Fall kannst du bei einer privaten Krankenversicherung auf eine umfassende Gesundheitsabsicherung zählen. Informiere dich hier über das Plus für deine Gesundheit.
Die Sperrzeit zu umgehen, ist für die meisten Arbeitnehmer sinnvoll. Insbesondere dann, wenn es einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung oder das Selbstverschulden gibt:
Unser Tipp: Es ist immer sinnvoll, so früh wie möglich mit einem Experten bei der regionalen Agentur für Arbeit zu sprechen. Außerdem wichtig ist die Einhaltung von Fristen beim Amt. Für Schulabgänger und Studenten können diese Fristen gleichfalls von Bedeutung sein. Denn wer sich nicht an Fristen hält, hat womöglich das Nachsehen.
Liegen triftige Gründe vor und du möchtest gegen die Sperrzeit des Arbeitslosengeldes vorgehen, kannst du innerhalb eines Monats nach dem Bescheid Widerspruch einlegen. Neben dem Widerspruch kann auch eine Verkürzung beantragt werden, die es einfacher macht, die Wochen ohne Arbeitslosengeld zu überbrücken.
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Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hat viele Gründe. Häufig wird eine Sperrzeit aufgrund von Eigenkündigung verhängt oder beim Versäumnis, die Agentur für Arbeit über den Jobverlust zu informieren. In einigen Fällen aber kann die Sperrzeit verkürzt werden. Bei bevorstehendem Jobverlust solltest du immer mit der Agentur für Arbeit in Kontakt treten, um eine Sperrzeit zu umgehen.
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