Parken entgegen der Fahrtrichtung: Dann ist es erlaubt

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Par­ken ent­ge­gen der Fahrtrich­tung: Dann ist es erlaubt

Auf deutschen Straßen gilt das Rechtsfahrgebot. Es besagt, dass Fahrzeuge möglichst weit rechts fahren sollen. Daraus ergibt sich auch, dass Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung geparkt werden müssen.

Doch was tun, wenn dort alle Parkplätze belegt sind, während auf der linken Seite noch viel frei ist? Hier erfährst du, welche Regelungen gelten – und welche zwei Ausnahmefälle die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorsieht, in denen das Parken entgegen der Fahrtrichtung erlaubt ist.

§ 12 StVO: Bußgeld und Abschleppgefahr für Linksparker

§ 12 Absatz 4 StVO ist eindeutig:

„Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.“

Wer gegen die StVO verstößt und entgegen der Fahrtrichtung auf der linken Fahrbahnseite parkt, riskiert ein Verwarngeld ab 15 Euro (Stand: 2025). Bei Behinderung anderer oder längerem Parken kann das Bußgeld auf bis zu 35 Euro steigen.

Schlimmer noch: Werden durch das haltende oder parkende Fahrzeug Zufahrten blockiert oder andere Verkehrsteilnehmer behindert, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden. Dann kommen zusätzliche Kosten und Aufwand hinzu.

Die Ausnahme(n) bestätigen die Regel: Wann Linksparken erlaubt ist

Keine Regel ohne Ausnahme: § 12 Abs. 4 StVO kennt zwei Fälle, in denen du entgegen der Fahrtrichtung auf der linken Seite parken darfst. Es ist erlaubt, wenn:

  • auf der rechten Seite Schienen verlaufen, und
  • in Einbahnstraßen, die als solche gekennzeichnet sind (Verkehrszeichen 220 StVO)

Bei Letzterem handelt es sich streng genommen nicht um Parken entgegen der Fahrtrichtung, da Fahrzeuge diese Straßen nur aus einer Richtung befahren dürfen.

Wichtig: In sehr engen Einbahnstraßen kann das Parken auf einer Seite durch zusätzliche Hinweise untersagt sein – damit beispielsweise Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge ungehindert passieren können.


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