Frau hält ein kaputtes Handy in der Hand.

Geliehene Sachen & Haftpflicht – So schützt du dich richtig

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Lesezeit: 5-6 Minuten

Gelie­hene Sachen & Haft­pflicht – So schützt du dich rich­tig

Es sollte nur ein einziges Fotoshooting sein, das du mit der Kamera deiner besten Freundin und deinen Kindern machst. Doch dann reißt dein Fünfjähriger an deinem Arm, deine Achtjährige jammert aus der anderen Ecke des Raumes und die geliehene Kamera fällt im hohen Bogen auf den Boden. Der Schreck ist groß – genau wie der Schaden.

Wenn wir etwas kaputt machen oder sogar verlieren, ist die Verzweiflung erst einmal groß: Muss ich den Schaden aus eigener Tasche zahlen? Gibt es eine Versicherung, die bei solchen Situationen aufkommt?

In diesem Beitrag erklären wir alles Wichtige rund um das Thema „Haftpflicht für geliehene Sachen“.

Was ist die Privathaftpflicht (PHV) überhaupt?

Grundsätzlich ist eine Privathaftpflicht dafür da, uns vor Schadensersatzansprüchen zu schützen. In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass derjenige, der einen Schaden verursacht, diesen auch übernehmen. Die Person muss dem Geschädigten entsprechend Ersatz leisten. Dies kann schwere finanzielle Folgen haben, denn der Verursacher haftet im schlimmsten Fall mit seinem Privatvermögen.

Die Haftpflichtversicherung gehört deswegen zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt.

Wann greift die Versicherung bei geliehenen Sachen?

Die gute Nachricht zuerst: Die meisten Privathaftpflichtversicherungen decken den Schaden oder Verlust von geliehenen Sachen ab. Wichtig ist aber, individuell in die Versicherungsunterlagen zu schauen, ob sie einen entsprechenden Paragraphen enthalten.

In den Generali Privathaftpflicht-Leistungen steht beispielsweise explizit „Bei Beschädigungen von privat geliehenen und gemieteten beweglichen Sachen wird bis zu 100.000 Euro gezahlt“ und „Bei Verlust von privat geliehenen und gemieteten beweglichen Sachen wird bis zu 100.000 Euro gezahlt“, der Selbstanteil liegt hier bei 300 EUR.

Kein Hinweis in der Haftpflicht-Police?

Zahlt die Versicherung trotzdem bei Verlust oder Beschädigung von geliehenen Sachen?

Grundsätzlich sind Schäden an Leihsachen nicht mitversichert. Im Verständnis des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) werden geliehene Gegenstände wie unser Eigentum behandelt. Sie sind somit nicht automatisch versichert.

Geliehene Sachen & Definition  – Was meint die Haftpflicht genau?

Findet sich in der Versicherungspolice ein entsprechender Paragraph zu Leihsachen, gilt es zu klären, wie „geliehene Sachen” überhaupt definiert werden. Denn auch hier gibt es in der Regel individuelle Festlegungen im Versicherungsschutz.

Was zählt also in der Haftpflicht zur Kategorie “geliehene Sachen”?

Allgemein kann man sagen, dass etwas als geliehen gilt, wenn dafür keine Miete gezahlt wird. Leiht dir jemand beispielsweise eine Bohrmaschine und verlangt dafür einen finanziellen Gegenwert, ist die Bohrmaschine kein geliehenes Gerät. Hier greift die Privathaftpflicht dementsprechend nicht. Außerdem gilt der Versicherungsschutz in der Regel nicht bei geliehenem Geld, bei Urkunden und Wertpapieren.

Auch der Schlüsselverlust ist ein besonderes Thema: Fremde Schlüssel beispielsweise, dazu zählen die Schlüssel zu Mietwohnungen oder Büroräumen, müssen häufig durch einen speziellen Zusatzbaustein versichert werden – hier lohnt sich die individuelle Nachfrage!

Schäden an geliehenem oder gemietetem Auto – Greift die Versicherung?

Egal, ob du ein Auto ausleihen oder dein eigenes Fahrzeug verleihen möchtest, der PKW ist ein teures Gut. Deswegen solltest du dich unbedingt mit der Gegenseite vorab darüber verständigen, was im Schadensfall passiert. Für Schäden an entliehenen PKW oder an anderen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Rollern, tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein. Das bedeutet, wenn du einem Freund dein Auto leihst und er damit einen Unfall baut, haftest du für alle entstandenen Schäden.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich immer, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Verleihst du dein Auto für einen längeren Zeitraum, lohnt es sich auch, den Ausleiher mit in den Versicherungsschutz aufnehmen zu lassen. Möchtest du nicht, dass deine Versicherung haftet, solltest du vorab mit deinem Bekannten eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass er im Fall eines Schadens den Wert deines Autos ersetzt.

In diesem Beitrag findest du eine ausführliche Erklärung rund um das Thema Autoverleih an Familie und Freunde.

Exkurs: Parkschaden und Haftpflicht

Tipp: Gerade bei verliehenen oder geliehenen Autos, bei denen der Fahrer die Größe des Fahrzeugs noch nicht richtig einschätzen kann, entstehen häufig Parkschäden – auch an anderen Autos.

Hier erklären wir dir, wie du im Fall eines Parkschadens vorgehen solltest.

Haftpflicht für geliehene Sachen am Arbeitsplatz

Gerade in der aktuellen Zeit arbeiten viele Menschen im Home-Office. Die Geräte, die wir dabei benutzen, sind häufig von unserem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden und damit an uns ausgeliehen. Was passiert aber, wenn im Home-Office aus Versehen die Tasse Kaffee umgeschmissen wird und die Flüssigkeit den Laptop zerstört? Wer zahlt nun den Schaden? Wichtig ist hier, warum die entsprechende Person im Home-Office arbeitet: Ist sie explizit vom Arbeitgeber angewiesen, ins Home-Office zu gehen, muss die Firmen-Versicherung den Schaden bezahlen. Hat die entsprechende Person aus eigenen Stücken beschlossen, im Home-Office zu arbeiten, gilt der Gegenstand als ausgeliehen. Hier muss mit der eigenen Versicherung Kontakt aufgenommen werden.

Fazit: Haftpflicht bei geliehenen Sachen – eine individuelle Beratung lohnt sich!

Dieser Beitrag zeigt uns, dass die Haftpflichtversicherung bei geliehenen Sachen ein kompliziertes Thema darstellt. Deswegen lohnt sich immer die individuelle Beratung rund um die eigenen Bedürfnisse und Absicherungswünsche.

Wer anderen einen Schaden zufügt, haftet meist in voller Höhe.

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Wer anderen einen Schaden zufügt, haftet meist in voller Höhe. Schließe deshalb rechtzeitig eine Haftpflichtversicherung von  Generali ab, um dich vor eventuellen Ansprüchen zu schützen.

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