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Verhinderungspflege – Alles, was du wissen musst

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Ver­hin­de­rungs­pflege – Alles, was du wis­sen musst

Jeder braucht mal Urlaub! Auch Pflegepersonen, die sich in häuslicher Pflege um Angehörige kümmern – wahrscheinlich haben diese ihn sogar besonders nötig. Pflegende Angehörige richten ihren Alltag auf die Betreuung eines Pflegebedürftigen aus. Ihre eigenen Bedürfnisse können dabei selbst auf der Strecke bleiben. Wenn diese pflegenden Angehörigen dann doch mal Urlaub nehmen oder wegen eigener Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert sind, stellt sich die Frage nach einer sogenannten Ersatzpflege. An dieser Stelle greift dann die Regelung zur Verhinderungspflege. Wer einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen kann und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen, das erklären wir hier. Das Wichtigste vorweg:

  • Eine Verhinderungspflege kann nur unter bestimmten Vorraussetzungen und mit formellem Antrag von der Pflegekasse beziehungsweise der Pflegeversicherung genehmigt werden.
  • Einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben grundsätzlich alle Personen mit Pflegegrad 2 bis 5.
  • Verwandte bis hin zum 2. Grad steht weniger Pflegegeld zur Verfügung als professionellen Pflegediensten.

Was bedeutet Verhinderungspflege?

Wenn ein Pflegebedürftiger von einem Angehörigen zuhause gepflegt wird und dieser zeitweise verhindert ist, besteht unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Verhinderungspflege. Unter einer Verhinderungspflege versteht sich eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Eine Ersatzpflege kommt immer dann infrage, wenn die ambulante Pflege zu Hause stattfindet, die reguläre Pflegeperson verhindert ist und die häusliche Pflege in einem bestimmten Zeitraum von einer anderen Person ausgeführt werden muss.

Die Gründe für eine solche Ersatzpflege können ganz unterschiedlich sein. Zunächst kann die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege eine nicht immer zu meisternde Herausforderung sein. Zudem können Krankheit oder Reha-Aufenthalte zu einer Unterbrechung der Betreuung eines Pflegebedürftigen führen. Grundsätzlich kann zwischen einer tageweise sowie einer stundenweise Verhinderungspflege unterschieden werden. Je nach Grund kann die Pflegekasse ihre Leistung anpassen und eine Ersatzpflege zuhause oder mit einer vorübergehenden stationären Unterbringung anbieten.

Wer ist berechtigt?

Der Anspruch auf eine Verhinderungspflege ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in §39 geregelt. Demnach übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Betreuung eines Pflegebedürftigen für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, sofern die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

Die Ersatzpflege kann von den folgenden Personen übernommen werden:

  • Verwandte
  • Angehörige
  • Bekannte
  • Nachbarn
  • Mitarbeitende im Pflegeheim
  • Mitarbeitende eines ambulanten Pflegedienstes oder Betreuungsdienstes

Einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben grundsätzlich alle Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Die zu pflegende Person muss bereits seit sechs Monaten zuhause gepflegt worden sein. Hierbei reicht es aus, wenn der benötigte Pflegegrad vorliegt, wenn der Anspruch gestellt wird. In den vorherigen sechs Monaten kann die Person daher auch den Pflegegrad 1 gehabt haben. Diese Regelung ist insbesondere bei einer Veränderung des Pflegegrads relevant.

Abgrenzung zu anderen Pflegeformen

Neben dieser ersatzweisen Pflege kann im selben Kalenderjahr eine Kurzzeitpflege beantragt werden. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass bei einer Kurzzeitpflege die Vorauspflege entfällt. Hierbei handelt es sich um eine Frist von sechs Monaten, welche die pflegebedürftige Person von dem Angehörigen in seinem Zuhause gepflegt worden sein musste. Zudem unterscheidet sich die Kurzzeitpflege in den Voraussetzungen. Grundsätzlich hat jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege ist daher immer dann interessant, wenn die sechs Monate Pflegezeit noch nicht erreicht ist.

Antrag auf Verhinderungspflege stellen

Immer wieder stellt sich die Frage, wie diese besondere Pflege beantragt werden muss. Die Pflegekassen empfehlen grundsätzlich vor einem Antrag, sich ausreichend über die Pflege der pflegebedürftigen Person zu informieren. Zudem müssen die Umstände sowie der erforderliche Rahmen der Pflegeleistung geklärt werden. Insbesondere solltest du dich über die Höhe und Dauer der Pflegeleistungen umfassend beraten lassen.

Grundsätzlich wird der Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Diese haben in der Regel ein Formular zum Beantragen einer finanziellen Unterstützung online zum Download bereitgestellt. Alternativ kann dieses vor Ort abgeholt oder direkt ausgefüllt werden. Der Antrag muss nicht zwingend im Voraus gestellt werden. Auch nachträglich kann ein Antrag auf Pflegegeld gestellt werden. Zu beachten ist dabei, dass die entstandenen Kosten mit Belegen nachgewiesen werden müssen.

Welche Leistungen werden umfasst?

Die Ersatzpflege ist der Pflegeversicherung zuzuordnen, welche das Pflegegeld in einem jährlichen Turnus berechnet und auszahlt. In jedem Jahr können Angehörige einer Pflegeperson maximal 1.612 Euro beantragen. Die genaue Höhe des Betrags, den du beantragen kannst, richtet sich nach dir als pflegende Person. Der Maximalbetrag von 1.612 Euro wird in der Regel nur an professionelle Pflegedienste gezahlt, welche diese Aufgabe übernehmen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 806 Euro aus den Pflegeleistungen für die Kurzzeitpflege zu verwenden.

Springst du als Angehöriger in diese Position ein, erhältst du das Pflegegeld, welches für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehen ist. Dieses wird anteilig auf den jeweiligen Zeitraum der Pflege gezahlt. Insgesamt kannst du das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades beantragen und in Anspruch nehmen. Bei besonders hohen Aufwendungen, wie beispielsweise einem Verdienstausfall, können die Zahlungen bis auf den Maximalbetrag erhöht werden.

Zu beachten ist immer, dass die entstandenen Kosten mit Belegen nachgewiesen werden müssen. Sammle daher immer alle Rechnungen und sende diese an die Pflegekasse. Sind an der Pflege Familienangehörige ersten oder zweiten Grades, wie beispielsweise Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder beteiligt, gelten geringere Beträge. Der auszuzahlende Betrag darf in diesen Fällen den Betrag des Pflegegeldes für sechs Wochen und damit den 1,5-fachen Monatsbetrag des Pflegegeldes nicht überschreiten.

FAQ – Häufige Fragen und Antworten

Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?

Grundsätzlich muss die pflegebedürftige Person mindestens einen Pflegegrad 2 haben. Die Leistung der Pflegekasse gilt somit auch für die Pflegegrade 3 bis 5. Lediglich beim Pflegegrad 1 wird keine Leistung vonseiten der Pflegeversicherung übernommen.

Welche Voraussetzungen muss der pflegende Angehörige erfüllen?

Wenn du Pflegegeld beantragen möchtest, musst du den Angehörigen seit mindestens sechs Monaten in seinem Zuhause gepflegt haben. Für die geleistete Pflege erhältst du Pflegegeld, welches der Angehörige von seiner Pflegekasse erhält.

Müssen finanzielle Leistungen versteuert werden?

Die Frage nach der Besteuerung von finanziellen Leistungen kann nicht allgemein beantwortet werden. Ausschlaggebend ist insbesondere, von wem und wie oft die Pflegevertretung durchgeführt wird. Es empfiehlt sich grundsätzlich, die individuelle steuerliche Behandlung beim zuständigen Finanzamt zu erfragen.

Fazit

Wer sich um die Pflege eines Angehörigen kümmern muss, steht immer wieder vor bürokratischen und organisatorischen Herausforderungen. Mit den Generali Gesundheitsangeboten wirst du optimal informiert und unterstützt. Hast du noch keinen Pflegegrad und möchtest wissen, ob dir Geldleistungen zustehen? Gerne beraten wir dich hinsichtlich einer Pflegeversicherung sowie zu möglichem Pflegegeld und den Weg durch die Bürokratie. Als starker Partner steht Generali zuverlässig an deiner Seite.

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