Grunddienstbarkeit im Grundbuch: Das musst du wissen

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So wirkt sich die Grund­dienst­bar­keit in der Pra­xis aus

Die sogenannte Grunddienstbarkeit erlaubt es Fremden, bestimmte Teile von Grundstücken für bestimmte Zwecke zu nutzen – z. B. ein Wegerecht für die Zufahrt oder das Verlegen von Versorgungsleitungen. Dazu zählen auch Regelungen wie Überbau oder bestimmte Bebauungsbeschränkungen. Hier erfährst du, was zur Grunddienstbarkeit gehört und was du als Eigentümer beachten musst.

Grunddienstbarkeit Bedeutung für Eigentümer – das Wichtigste auf einen Blick:

  • Für Grundstücksbesitzer spielt die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eine wichtige Rolle.
  • Wir unterscheiden dienende von herrschenden Grundstücken. Dienende Grundstücke profitieren – herrschende müssen gewähren und können Entschädigungen erhalten.
  • Grunddienstbarkeiten können erlöschen oder verjähren.

Grund­dienst­bar­keit – Defi­ni­tion

Die Grunddienstbarkeit gibt dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, das Nachbargrundstück in bestimmtem Umfang zu nutzen (§ 1018 BGB). Klassische Beispiele sind Durchfahrts- oder Wegerechte, etwa wenn ein Hinterliegergrundstück keinen eigenen Zugang zur öffentlichen Straße hat. Dann kann die Zufahrt über das dienende Grundstück gesichert werden – eingetragen im Grundbuch.

Grund­dienst­bar­keit: Bedeu­tung für Eigen­tü­mer – das Wich­tigste auf einen Blick

  • Die Grunddienstbarkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1018 ff. BGB) geregelt
  • Herrschendes / begünstigtes Grundstück: Eigentümer profitiert durch Nutzungsrechte am dienenden Grundstück
  • Dienendes / belastetes Grundstück: Eigentümer muss Nutzung durch andere dulden, z. B. Durchgang, Leitungen
  • Bebauungsverbot für belastetes Grundstück: das Grundstück kann nur eingeschränkt bebaut werden
  • Grunddienstbarkeiten können u. a. durch Fristablauf, Aufgabe/Löschungsbewilligung oder gesetzliche Gründe erlöschen

Wege­recht, Lei­tungs­recht & wei­tere For­men

Neben Wegerechten sind Leitungsrechte (z. B. Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation) und z. T. Überbaurechte üblich. In der Praxis werden Nutzungsrechte häufig als Grunddienstbarkeit zugunsten des herrschenden Grundstücks oder – bei Versorgungsunternehmen – als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person/Unternehmen eingetragen (§ 1090 BGB).

Beispiele für Nutzungsdienstbarkeiten

  • Wegerecht/Fahrrecht (Zugang, Zufahrt)
  • Leitungsrecht (Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser/Abwasser, Telekommunikation)
  • Überbaurecht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 912 BGB)

Wege­recht im Grund­buch

Fehlt einem Grundstück der direkte Anschluss an die öffentliche Straße, kann ein Wegerecht im Grundbuch des dienenden und des herrschenden Grundstücks eingetragen werden. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss den Zugang jederzeit gewähren; bei Verkauf geht diese Pflicht auf den Erwerber über.

Rechte und Pflichten beim Wegerecht

  • Zugang darf nicht versperrt werden (keine Blockaden durch Zaun, Pflanzkübel etc.).
  • Schließanlagen/Tore: Herrschendes Grundstück benötigt einen Schlüssel/öffnenden Zugang.
  • Eine Entziehung ist in der Regel nur mit Einigung/Löschungsbewilligung und Grundbuchänderung möglich.

Wer darf das Wegerecht nutzen?

Gilt das Recht ohne Einschränkung, umfasst es üblicherweise auch Mieter, Pächter, Besucher, Kunden und Hausangehörige des herrschenden Grundstücks. Stehen Beschränkungen im Grundbucheintrag, sind diese maßgeblich.

Lei­tungs­recht: Was­ser, Elek­tri­zi­tät, Gas

Ein Leitungsrecht erlaubt die Führung von Versorgungsleitungen über/unter dem dienenden Grundstück, inklusive Zugang für Wartung und Reparatur. Die Ausgestaltung (Trasse, Breite, Betretungsrechte) sollte im Eintrag konkretisiert werden. Eintragung als Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) oder – etwa zugunsten eines Versorgers – als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB).

Nicht ein­ge­tra­ge­nes Lei­tungs­recht – was nun?

Fehlt die Eintragung, sollte geprüft werden, ob ein Eintrag nachgeholt wird (Notar/Grundbuchamt) oder ob öffentlich-rechtliche Baulasten betroffen sind (Baulastenverzeichnis der Länder). Ein „Notleitungsrecht“ ist gesetzlich nicht allgemein vorgesehen; Einzelfälle bedürfen einer rechtlichen Prüfung. Zuständig für die Eintragung im Grundbuch ist das Grundbuchamt – der Antrag erfolgt über einen Notar.

Bau­last vs. Grund­dienst­bar­keit

Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde (Eintrag im Baulastenverzeichnis, Landesrecht). Sie verleiht kein privates Nutzungsrecht. Mehr Informationen dazu bei den Bauaufsichtsbehörden der Länder (Beispiel Niedersachsen).

Die Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht nach BGB und gewährt die (beschränkte) Nutzung des dienenden Grundstücks.

Wert­min­de­rung & Ent­schä­di­gung

Belastungen (z. B. Weg/Leitung) können den Wert des dienenden Grundstücks mindern und den Wert des herrschenden erhöhen. Häufig wird bei Bestellung eine Einmalentschädigung vereinbart. Höhe und Werteinfluss hängen von Art und Umfang der Belastung ab – im Zweifel sollte man dies fachlich bewerten lassen (Sachverständige/Notar/Rechtsberatung).

Pri­vat­ver­ein­ba­rung statt Grund­buchein­trag?

Eine rein privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag zwischen Nachbarn) ist möglich, wirkt aber nicht gegenüber Rechtsnachfolgern. Beim Eigentümerwechsel geht sie grundsätzlich nicht automatisch über. Wer dauerhafte Rechte sichern will, sollte die Eintragung im Grundbuch wählen.

Unter­las­sungs­dienst­bar­keit – was ist das?

Neben Nutzungsrechten gibt es Unterlassungsdienstbarkeiten (z. B. Bebauungsbeschränkungen, Emissionsverbote, Wohnungsbelegungsrechte). Sie verpflichten dazu, bestimmte Handlungen zu unterlassen oder nur in Grenzen auszuüben (§ 1018 BGB – „in einzelnen Beziehungen“). Typische Beispiele:

  • Bebauungsbeschränkung (z. B. Höhen/Abstandsregeln zugunsten der Aussicht/Nachbarschaft)
  • Emissionsbeschränkung (z. B. bestimmte Brennstoffe/Anlagen ausgeschlossen)
  • Wärme-/Energiebezugsdienstbarkeit (Pflicht zum Anschluss an bestimmte Anlage)

Kos­ten: Ein­tra­gung der Grund­dienst­bar­keit

Die Bestellung/Eintragung erfolgt über einen Notar; die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und dem Geschäftswert (Wert des Rechts). Zusätzlich fallen Grundbuchgebühren an. Konkrete Beträge variieren je nach Fall; das Notariat kann dir Orientierung geben.

Löschen & Ver­jäh­rung

Eine Grunddienstbarkeit besteht grundsätzlich dauerhaft; sie kann aber u. a. durch Fristablauf, Aufgabe/Löschungsbewilligung (Eintragung im Grundbuch) oder besondere gesetzliche Gründe entfallen. Verjährungsfragen betreffen z. B. Beseitigungs-/Unterlassungsansprüche bei Beeinträchtigungen. Zu beachten ist u. a. § 1028 BGB (Neuanlage, die die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt).

Hinweis: Vor einem Grundstückskauf solltest du immer das Grundbuch (Abteilung II: Lasten und Beschränkungen) prüfen – ggf. mit notarieller/ anwaltlicher Beratung.

Per­sön­li­che Bera­tung

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