Rundum-Schutz
Bei so manchem Nachbarn wünscht man sich eine gesetzlich vorgeschriebene Mittagsruhe, die das Rasenmähen, Musizieren und andere geräuschintensive Tätigkeiten in der Mittagszeit verbietet. Doch existiert eine gesetzliche Vorgabe für die Mittagsruhe? Und wie wirksam sind Hausordnungen mit entsprechenden Vorgaben?
Das Wichtigste in Kürze
- Keine einheitliche gesetzliche Mittagsruhe in Deutschland – Ausnahmen nur durch die 32. BImSchV und kommunale Satzungen.
- Bestimmte laute Geräte wie Laubbläser oder Rasenmäher sind werktags von 13 bis 15 Uhr sowie in den frühen Morgen- und Abendstunden verboten.
- Hausordnungen können Ruhezeiten vorschreiben, binden aber nur die Mieter im selben Gebäude.
In Deutschland gibt es weder auf Bundes- noch auf Länderebene eine einheitliche gesetzliche Mittagsruhe. Allerdings gelten Einschränkungen laut Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere in der dazugehörigen
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV).
Demnach ist werktags von 13 bis 15 Uhr der Betrieb bestimmter lauter Geräte in Wohngebieten untersagt – zusätzlich auch vor 9 Uhr und nach 17 Uhr. Zu den betroffenen Geräten gehören z. B. Laubbläser, Laubsauger und bestimmte Rasenmäher. Leisere, emissionsarme Geräte sind davon in der Regel nicht betroffen.
Unabhängig davon können Kommunen über ihre Stadt- oder Gemeindesatzung eigene Regelungen zur Mittagsruhe treffen. Das ist vor allem in Kurorten oder Wohngebieten mit besonderem Schutzcharakter der Fall.
Auch Hausordnungen können eine Mittagsruhe vorschreiben. In solchen Fällen entscheidet der Vermieter, ob und wann in der Mittagszeit Ruhe gelten soll. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Mieter im selben Haus. Wenn also ein Nachbar außerhalb der Wohnanlage in dieser Zeit den Rasen mäht, kannst du dich nicht auf deine Hausordnung berufen.
Fühlst du dich durch den Lärm in der Mittagszeit gestört, prüfe zunächst:
Falls keine dieser Regelungen greift, kann ein freundliches Gespräch mit dem Nachbarn helfen. Ein Gerichtsverfahren lohnt sich nur, wenn ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht vorliegt.
Übrigens: Lärm durch spielende Kinder ist gesetzlich ausdrücklich geschützt. Laut
§ 22 Abs. 1a BImSchG gilt Kinderlärm nicht als schädliche Umwelteinwirkung.
Du hast Fragen oder Wünsche? Sprich mit einem Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).