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Auskunftspflicht gegenüber Arbeitgebern, Erben und Behörden

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Aus­kunfts­pflicht gegen­über Arbeit­ge­bern, Erben und Behör­den

Dein Arbeitgeber fragt nach der Krankheitsursache, das Sozialamt nach deinem Vermögen und die Erben nach dem Bankschließfach des Verstorbenen. Auskunftspflichten begegnen dir täglich. Aber wann hast du Anspruch auf Auskünfte und welche Auskunftspflichten gegenüber anderen hast du? Was dürfen Behörden erfragen und wann solltest du lieber eine Rechtsschutzversicherung zu Rate ziehen?

Hier erfährst du alles, was du zum Thema Auskunftspflichten wissen solltest.

Auskunftspflicht: Was ist das?

Kaum jemand spricht gerne über Einkommen und Vermögen, Erbangelegenheiten oder die Höhe des Unterhalts. Die Auskunftspflicht fragt jedoch nicht nach der persönlichen Präferenz. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, der juristische und natürliche Personen zur Auskunft verpflichtet. Das umfasst auch Informationen über eine dritte Person oder zu einem bestimmten Sachverhalt.

In welchen Bereichen tritt die Auskunftspflicht auf?

Die Auskunftspflicht tritt in fast allen Bereichen des täglichen Lebens auf.
Hier einige Beispiele:

Auskunftspflichten im Alltag

Unterhalt & Unterhaltspflichtige

Nur wenn der Unterhaltsberechtigte oder das Jugendamt Informationen über die wirtschaftliche Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils hat, kann der Unterhaltsanspruch korrekt berechnet werden. Daraus ergeben sich verschiedene Auskunftspflichten:

  • Ist ein Elternteil unterhaltspflichtig, hat er eine Auskunftspflicht gegenüber dem Jugendamt. Er muss Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben.
  • Etwas anders liegt der Fall, wenn das Kind bereits volljährig ist. Die Auskunftspflicht zum Unterhalt für ein volljähriges Kind betrifft beide Elternteile, da in diesem Fall beide unterhaltspflichtig sind.
  • Übrigens kann die Auskunftspflicht auch umgekehrt greifen. Denn ein Kind hat ebenfalls Auskünfte zu erteilen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil diese anfordert. Hat der Nachwuchs beispielsweise eine Ausbildungsvergütung oder bereits ein festes Einkommen, kann dieses dem Unterhalt angerechnet werden. Das gilt auch bei nebenberuflichen oder nebenschulischen Einkünften. Zudem dürfen unterhaltspflichtige Elternteile Auskünfte zum Stand der Schul- und Berufsausbildung verlangen.
  • in Sonderfall sind Schwiegerkinder. Zivilrechtlich besteht zum Elternunterhalt für Schwiegerkinder keine Auskunftspflicht. Verlangt jedoch ein Sozialhilfeträger vom Schwiegerkind Auskünfte nach § 117 SGB XII, muss es Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse erteilen.

Erbe & Erbschaft

Beim Erbe und Erbrecht gibt es eine ganze Reihe an Auskunftspflichten, z. B. nach § 2027 BGB und nach § 2057 BGB. Wer als Erbe Informationen über das Vermögen des Erblassers wünscht, hat ein Anrecht darauf.

  • Es gibt eine grundlegende Auskunftspflicht der Erben untereinander. Auf Anforderung muss ein Erbe für die Erbengemeinschaft ein vollständiges Nachlassverzeichnis erstellen. Die Kosten dafür werden aus der Erbmasse beglichen.
  • Die Auskunftspflicht eines Bevollmächtigten gegenüber den Erben verpflichtet diesen ebenfalls zur Herausgabe der benötigten Informationen. Das gilt auch für Betreuer.
  • Ebenso besteht eine Auskunftspflicht der Erben gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten.
  • Die Auskunftspflicht kann noch weiter ausgelegt werden, sodass auch pflegende Angehörige oder Hausbedienstete auskunftspflichtig sein können.

Auskunftspflichten gegenüber Nach- oder Miterben, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern sind unterschiedlich definiert:

  • Gegenüber Miterben muss der Erbe Zuwendungen offenlegen.
  • Gegenüber Nacherben muss der Umfang des Nachlasses beziffert werden.
  • Gegenüber Nachlassgläubigern muss der Erbe ein Nachlassverzeichnis erstellen.
  • Gegenüber Testamentsvollstreckern müssen Zuwendungen und Besitz zusammengestellt und beziffert werden.
  • Gegenüber Pflichtteilsberechtigten müssen Vermögen, Nachlassverbindlichkeiten und der eheliche Güterstand des Verstorbenen genannt werden. Zudem besteht ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (§ 2314 BGB).
  • Gegenüber Finanzbehörden besteht eine vollumfängliche Auskunftspflicht, wenn dies für das Besteuerungsverfahren notwendig ist.

Verweigert ein Erbe die Auskünfte, können berechtigte Personen, beispielsweise weitere Erben oder der Nachlassverwalter, sie einklagen. Sie haben 30 Jahre Zeit bis zur Verjährung. In dieser Zeit können sie beim zuständigen Nachlassgericht Klage einreichen.

Banken & Versicherungen

Wer bei einem Kreditinstitut sein Konto eröffnet, der weiß, dass seine Bankgeschäfte dem Bankgeheimnis unterliegen. Die Tatsache, dass es trotz Bankgeheimnis auch Auskunftspflichten gibt, ist vielen Kunden nicht bekannt.

Dabei besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber Kunden. Auch eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber Erben besteht. Diese schließt eine Auskunftspflicht zum Bankschließfach ein. Erben dürfen nach § 666 BGB als Inhaber eines Girokontos auch Auskünfte über Geschäftsvorgänge anfordern, die bereits länger zurückliegen.

Wenn Informationen zur Klärung einzelner Buchungen notwendig sind, muss die Bank Auskunft erteilen. Voraussetzung ist, dass dies für das Kreditinstitut zumutbar ist und der Gesamtwert aller Konten und Depots des Verstorbenen am Todestag mindestens 5.000 EUR betrug oder ein Schließfach existiert. Eine komplette Buchungsübersicht seit Kontoeröffnung umfasst eine solche Auskunftspflicht nicht, da dieser Aufwand über Jahre hinweg für eine Bank unzumutbar wäre.

Auskünfte des Kreditinstituts gegenüber dem Finanzamt sind ebenfalls Pflicht, sofern es einen hinreichenden Verdacht auf Steuerhinterziehung gibt.

Das BAföG-Amt und die Agentur für Arbeit haben ebenfalls Ansprüche auf Auskünfte. Angaben der Antragsteller werden durch Zugriff auf die Daten des Bundeszentralamtes für Steuern nachgeprüft.

Das Sozialamt hat unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Auskünfte. Über Konten, Depots oder ein Bankschließfach gibt es eine beschränkte Auskunftspflicht. Voraussetzung ist, dass der Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht. Dann muss die Bank nach § 60 Abs. 2 SGB II Informationen über Guthaben und Vermögensgegenstände des Kunden geben.

Liegt kein hinreichender Verdacht vor, dürfen Auskünfte von Banken nur angefordert und erteilt werden, wenn der Kunde dem zustimmt. Dies muss schriftlich erfolgen und nachweisbar sein.

Auch bei Versicherungen spielen Auskunftspflichten eine große Rolle. Sie dienen meist zur Aufklärung von Schadensfällen oder zur Gesundheitsprüfung im Rahmen der Antragstellung. Der Versicherungsnehmer hat auf Anfrage jede Auskunft zu geben, die zur schnellen Bearbeitung eines Antrags oder zur Regulierung eines Schadens nötig ist.

Arbeitgeber & Krankheit

Immer wieder versuchen Arbeitgeber von Ärzten oder Krankenkassen Auskünfte über Mitarbeiter zu erhalten. Welche Auskunftspflichten gibt es in diesem Fall?

  • Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber bei Krankheit gibt es nicht. Kein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Auskünfte über seine gesundheitliche Situation geben.
  • Der Arbeitgeber darf zudem keine Krankenakten oder ein ärztliches Attest anfordern. Daher besteht auch keine Auskunftspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber. Das gilt auch bei drohender Berufsunfähigkeit des Mitarbeiters. Die Daten fallen unter das Arztgeheimnis beziehungsweise den Datenschutz.
  • Auch der Besuch eines Arbeitnehmers bei einem Betriebsarzt berechtigt den Arbeitgeber nicht, Auskünfte über eine Diagnose zu erhalten. Der Betriebsarzt darf lediglich Auskunft darüber geben, ob ein Mitarbeiter aktuell in der Lage ist, seine beruflichen Aufgaben zu erfüllen.
  • Arbeitsagenturen starten ebenfalls immer wieder Anfragen an Arbeitgeber. Eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber Jobcenter gibt es jedoch nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Datenweitergabe, die nach dem Datenschutzgesetz einen triftigen Grund haben muss. Ohne Rechtsgrundlage dürfen Informationen seitens des Arbeitgebers nicht weitergegeben werden.

Fazit: Eine Auskunftspflicht gibt es in vielen Bereichen

Ob Steuerrecht, Familienrecht oder Erbrecht, in nahezu jedem Bereich des Alltags gibt es Auskunftspflichten. Du wirst direkt um Auskünfte gebeten oder Dritte und Institutionen werden ersucht, Auskünfte über dich und deine Vermögensverhältnisse zu beschaffen.

Es gilt jedoch: Eine Auskunftspflicht besteht generell nur, wenn es einen anerkannten Rechtsgrund dafür gibt. Bei Banken muss zudem der Aufwand für die Beauskunftung zumutbar sein. Du bist dir nicht sicher, ob du eine Auskunftspflicht oder selbst einen Anspruch auf Informationen hast oder woher du Auskünfte bekommen kannst?

Was ist eine Aus­kunfts­pflicht?

Über Geld spricht man nicht, das sagten schon unsere Großeltern. Doch in bestimmten Situationen sind wir auskunftspflichtig. Versicherungen, Banken, Arbeitgeber, Finanzbehörden und andere Institutionen dürfen unter Umständen gewisse Auskünfte von uns erfragen. Das können zum Beispiel Informationen über die Höhe unseres Einkommens, Unterhalt oder Erbangelegenheiten sein. Gleichermaßen haben wir aber auch Rechte. Wir müssen also nicht jeder Person in jedem Lebensbereich Auskünfte über uns geben. Doch was genau dürfen Behörden nun erfragen?

Auskunftspflicht unterhaltsberechtigter und unterhaltspflichtiger Personen

Generell gibt es eine Unterhaltspflicht für alle Personen, die untereinander verwandt sind. Es ist also möglich, dass getrennt lebende Eltern, ebenso wie Großeltern oder geschiedene Eheleute, zum Unterhalt verpflichtet sind.

Unterhaltspflichtige Elternteile oder Ex-Ehepartner haben die Pflicht, Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen. Die Auskünfte sind von den Unterhaltspflichtigen mit entsprechenden Unterlagen zu belegen.
Gefordert sind meist Lohnabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide oder Einnahmen-Überschussrechnungen.

Auch Unterhaltsberechtigte dürfen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ex-Ehepartners einfordern. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass Letztere begründen können, dass sie finanziell bedürftig sind und die unterhaltspflichtige Person in der Lage ist, für den Unterhalt aufzukommen.

Auskunftspflicht getrennt lebender Eltern

Wenn Eltern sich trennen, haben dennoch beide Elternteile die Pflicht, für die gemeinsamen Kinder zu sorgen und Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, ist nach § 1612a zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Der Unterhalt lässt sich nur korrekt berechnen, wenn die Unterhaltspflichtigen Auskünfte über ihre wirtschaftliche Situation geben. Bei Unterhaltsstreitigkeiten leistet die Rechtsschutzversicherung von Generali Unterstützung.

Auskunftspflicht: Kindesunterhalt gegenüber Jugendamt

Unterhaltspflichtige Elternteile sind auskunftspflichtig gegenüber dem Jugendamt. Sie sind verpflichtet, der Behörde Angaben über ihr Einkommen und Vermögen mitzuteilen. Zahlt der Ex-Ehepartner trotz Verpflichtung den Unterhalt für das Kind nicht, kann die Beistandschaft des Jugendamtes Hilfe leisten. Diese Beistandschaft ist eine Alternative zur anwaltlichen Vertretung und kann helfen, den Kindesunterhalt geltend zu machen.

Auskunftspflicht: Kindesunterhalt - wie oft?

Die Auskunft für den Kindesunterhalt oder Unterhalt für Ex-Ehegatten kannst du alle zwei Jahre neu verlangen. Wenn sich die Einkommensverhältnisse vorher verändert haben, zum Beispiel durch eine neue Arbeitsstelle, kannst du sogar schon vorher eine Auskunft fordern, denn für die Berechnung des Unterhalts ist das aktuelle Einkommen wichtig, nicht das Durchschnittseinkommen der letzten Monate oder Jahre.

Auskunftspflicht: Unterhalt volljähriges Kind und Auskunftspflicht Unterhaltsempfänger

Bei volljährigen Kindern haben beide Elternteile eine Auskunftspflicht. Auch eine Auskunftspflicht des volljährigen Kindes ist denkbar. Zum Beispiel dann, wenn dieses eine Ausbildungsvergütung oder ein festes Einkommen erhält. Das Einkommen ist auf die Unterhaltszahlung anrechenbar. Unterhaltspflichtige Eltern dürfen des Weiteren auch den Stand der Schul- und Berufsbildung des unterhaltsberechtigten Kindes erfragen.

Auskunftspflicht gegenüber Erbe – wie ist die gesetzliche Regelung?

In Bezug auf Erbe und Nachlass gibt es laut den Paragraphen §2027 BGB und §2057 BGB eine ganze Reihe Auskunftspflichten. Erben, die eine Auskunft über das Vermögen des Erblassers wünschen, haben ein Recht darauf. Gibt es mehrere Erben, gehören diese einer Erbengemeinschaft an. Leben die Eltern beispielsweise nicht mehr, dann bilden die Geschwister eine Erbengemeinschaft und verwalten den Nachlass gemeinsam. Alle Miterben haben laut Gesetz Auskunftspflichten in Bezug auf den Nachlass gegenüber Dritten, die in den Prozess involviert sind. Dazu zählen zum Beispiel Nachlassgläubiger und Pflichtteilberechtigte.

Auskunftspflicht der Bank gegenüber Erbe

Banken sind verpflichtet, Auskünfte über das Guthaben des Erblassers gegenüber den Erben zu erteilen. Das gilt allerdings nur, wenn die Erbschaft belegbar ist, zum Beispiel durch die Vorlage eines Erbscheins. Gibt es mehrere Erben, kann jeder Miterbe die Auskunft ohne Rücksprache mit den anderen einfordern.

Erbe unbekannt – Auskunftspflicht Nachlassgericht

Manchmal sind die Erben unbekannt oder es bestehen Zweifel, dass das Erbe angenommen wird. Dann muss das Nachlassgericht den Nachlass regeln und setzt hierfür meist einen Nachlassverwalter ein. Die Erben können aber auch selbst einen Nachlassverwalter benennen. Das kann grundsätzlich jeder sein. Es gibt eine Nachlassverwalter-Auskunftspflicht. Nachlasspfleger haben somit die Pflicht, über den Bestand des Nachlasses mit einem Verzeichnis Auskunft zu geben.

Die Auskunftspflichten gegenüber Nach- oder Miterben, Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern sind unterschiedlich definiert:

  • Erben müssen gegenüber Miterben Zuwendungen offenlegen
  • Gegenüber Nacherben ist der Umfang des Nachlasses zu beziffern
  • Erben bzw. Nachlassverwalter sind verpflichtet, gegenüber Nachlassgläubigern ein Nachlassverzeichnis zu erstellen
  • Gegenüber Testamentsvollstreckern sind Zuwendungen und Besitz zu beziffern
  • Gegenüber Pflichtteilsberechtigten müssen Vermögen, Nachlassverbindlichkeiten und der eheliche Güterstand des Verstorbenen genannt werden
  • Gegenüber Finanzbehörden besteht eine vollumfängliche Auskunftspflicht, wenn dies für das Besteuerungsverfahren notwendig ist

Wenn der Erbe die Auskunft verweigert, ist diese durch Miterben oder Nachlassverwalter beim zuständigen Nachlassgericht einklagbar. Nach 30 Jahren tritt allerdings eine Verjährung ein.

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Auskunftspflichten von Banken und Versicherungen

Wenn du ein Konto bei einer Bank deiner Wahl eröffnest, unterliegen deine Transaktionen dem Bankgeheimnis. Dennoch gibt es bestimmte Auskunftspflichten, zum Beispiel bei Straftaten, Verdacht auf Steuerhinterziehung oder beim Tod eines Bankkunden. Die Bank darf überdies der Agentur für Arbeit oder dem BAföG-Amt Auskünfte zur Prüfung von Ansprüchen erteilen. Bei anderen Gründen dürfen Banken nur Auskünfte geben, wenn der Bankkunde schriftlich zustimmt.

Versicherungen dürfen Auskünfte erteilen, wenn es zum Beispiel um die Aufklärung von Schadensfällen oder um eine Gesundheitsprüfung im Rahmen der Antragstellung geht. Der Versicherungsnehmer hat auf Anfrage jede Auskunft zu geben, die zur schnellen Bearbeitung eines Antrags oder zur Regulierung eines Schadens nötig ist.

Bankschließfach Auskunftspflicht: Erbe

Vermögende Erblasser besitzen oftmals ein Bankschließfach mit Wertgegenständen. Wenn der Inhalt des Schließfaches das Eigentum des verstorbenen Erblassers war, dann geht dieser automatisch an die Erben über. Für Banken gilt eine Auskunftspflicht. Sie müssen daher das Finanzamt über das Bankschließfach im Erbfall informieren.

Auskunftspflicht Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Muss ich als Arbeitnehmer meinem Chef bei Krankheit meine Diagnose mitteilen? Darf die Krankenkasse meinen Arbeitgeber über meinen Gesundheitszustand informieren und Krankenakten anfordern?

Folgendes gilt in Bezug auf die Auskunftspflicht in Arbeitsverhältnissen:

  • Als Arbeitnehmer musst du dem Arbeitgeber mitteilen, wenn du arbeitsunfähig erkrankt bist – du musst deinem Chef aber keine Auskunft über deine Krankheit geben.
  • Die Krankenkasse hat keine Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Dein Chef darf also auch hier keine Diagnosen erfragen oder gar eine Krankenakte anfordern.
  • Ärzte und Betriebsärzte unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht. Sie dürfen daher ebenfalls keine Details an Arbeitgeber weitergeben.

Wem darf der Arbeitgeber Auskunft geben?

Arbeitgeber dürfen keinesfalls grundlos Daten über Mitarbeiter an Dritte weitergeben. Hier gilt die DSGVO. Laut dieser hat jeder Mitarbeiter das Recht zu erfragen, welche seiner Daten wofür genutzt werden.

Fazit: Auskunftspflichten betreffen viele Bereiche des Lebens

Ob Erbangelegenheiten, Unterhaltszahlungen oder Arbeitsverhältnisse – es gibt zahlreiche Auskunftspflichten, von denen wir oftmals nicht einmal wissen. Bei Unsicherheiten ist es daher sinnvoll, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Mit der Rechtsschutzversicherung von Generali bist du im Streitfall abgesichert und erhältst eine professionelle Rechtsberatung.

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