Regeln und Rechtsirrtümer rund ums Radfahren

Sicher unterwegs: Regeln & Irrtümer rund ums Radfahren

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Recht sichern
Lesezeit: 6-7 Minuten

Sicher unter­wegs: Regeln und Irr­tü­mer im Rad­ver­kehr

Warme Herbstsonne und goldene Oktobertage – rauf aufs Rad! Nicht nur wegen des aktuellen Pedelec-Hypes zieht es immer mehr Menschen auf den geliebten Drahtesel. Ob nun Rennrad oder gemütlicher Stadtflitzer, ob mit oder ohne Motor: Viele Radfahrer sind hinsichtlich der Verkehrsregeln unsicher. Wir haben die wichtigsten Radfahrer-Regeln gemäß der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) zusammengefasst. Das und mehr erfährst du hier:

  • Nicht nur im Auto ist das Smartphone tabu – auch auf dem Fahrrad musst du es in der Tasche lassen.
  • In der Straßenverkehrsordnung gibt es rechtliche Grauzonen. Beachte aber: Sicherheit geht immer vor.
  • Ein Tempolimit gibt es für Zweiräder zwar nicht. Konsequenzen kann eine zu hohe Geschwindigkeit trotzdem haben. Zum Beispiel, wenn du zu schnell durch eine verkehrsberuhigte Zone fährst.

Sechs Regeln für eine sichere Fahrt

1. Verkehrstüchtiges Fahrrad

Die erste Regel greift schon vor dem Aufsteigen: Das Fahrrad muss verkehrstüchtig sein, um andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer nicht in ihrer Sicherheit zu gefährden. Dazu zählen neben den einwandfreien Bremsen auch eine Klingel sowie eine funktionstüchtige Beleuchtung. Letztere braucht ein Front- und Rücklicht sowie reflektierende Speichenhülsen, damit du von anderen besser gesehen wirst. Bevor du also den Radweg eroberst, prüfe, ob alles vorhanden und funktionstüchtig ist.

2. Freihändig Fahrrad fahren

Die StVO lässt sich vom freihändigen Radfahren nicht beeindrucken – wer dabei erwischt wird, zahlt ein Bußgeld von mindestens 5 Euro. Kommt es zu einem Unfall, kann die Strafe höher ausfallen. Einhändiges Fahren auf dem Fahrrad ist dagegen erlaubt.

3. Smartphone im Radverkehr

Wenn einhändiges Radfahren erlaubt ist, darf die zweite Hand sich mit dem Smartphone beschäftigen? Nein – denn wie beim Auto gilt auf der Fahrbahn: Nachrichten schreiben oder telefonieren ist nicht erlaubt. Bei Missachtung kann es zu einem hohen zweistelligen Bußgeld kommen.

4. Kopfhörer

Entspannt auf dem Fahrrad mit der Lieblingsmusik im Ohr durch die Stadt cruisen? Keine gute Idee! Denn wer andere Verkehrsteilnehmer – auch im Radverkehr – akustisch nicht wahrnehmen kann, muss entsprechend der StVO mit einer Geldstrafe rechnen. Allerdings kann es in der Praxis schwierig nachzuweisen sein, dass auf der Fahrbahn tatsächlich Musik lief. Theoretisch wären via Kopfhörer auch Telefonate möglich. Wir befinden uns laut Straßenverkehrsordnung hier in einer Grauzone. Unser Tipp: Sicherheit geht vor – wer Musik hört, stellt sie leise oder lauscht nur auf einem Ohr.

5. Alkohol am Lenker

Die StVO ist hier streng: Wer auf dem Fahrrad an einem Unfall beteiligt war, kann bereits ab 0,3 Promille Probleme bezüglich einer Teilschuld bekommen. Fahruntüchtig sind Fahrradfahrer offiziell ab 1,6 Promille.

6. Fahren auf dem Bürgersteig

An vielbefahrenen Fahrbahnen liegt besonders in Industriegebieten die Versuchung nahe, mit dem Fahrrad auf den Bürgersteig auszuweichen. Stört ja keinen – also kein Problem? Leider doch. Denn nur Kinder bis zum Alter von zehn Jahren und ihre Begleiter dürfen hier mit dem Fahrrad fahren. Allen anderen droht ein Bußgeld, sie müssen entweder den Radweg oder die Straße benutzen. Eine Ausnahme gilt für Gehwege mit der Kennzeichnung „Radfahrer frei“. Fahrradfahrer haben laut StVO in diesem Fall die Wahl, ob sie Straße oder Gehweg nutzen möchten.

Darf ich, oder? Verbreitete Irrtümer rund ums Radfahren im Straßenverkehr

Überholen bei roter Ampel

Radfahrer, die sich auf der Fahrbahn vor einer Ampel an wartenden Autos vorbeischlängeln, handeln oft intuitiv – aber ist das Überholen erlaubt? Laut StVO ja – allerdings mit der Vorgabe, dass sie sich dabei mit besonderer Vorsicht und mäßiger Geschwindigkeit rechts an den wartenden Autos vorbeibewegen.

Radwege sind freiwillig

Wenn ein Radweg mit einem weißen Fahrrad auf blauem Hintergrund gekennzeichnet ist, ist die Nutzung dieser Fahrbahn kein Angebot, sondern Pflicht. Wer dieser nicht nachkommt, muss nicht nur mit dem Zorn der Autofahrer und Fußgänger rechnen, sondern auch mit einem Bußgeld. 

Fahrradhelme sind auch freiwillig

Laut StVO müssen alle, die ein Kraftrad nutzen, welches schneller als 20 km/h fahren kann, während der Fahrt einen Helm tragen. Für normale Räder gibt es aber keine Pflicht zum Helm. Dennoch ist es sehr sinnvoll einen zu tragen, da er dich vor schweren Verletzungen schützen kann. Außerdem kannst du so als gutes Beispiel für Kinder vorangehen.

Einbahnstraßen: freie Fahrt voraus?

Viele Einbahnstraßen erlauben den Radverkehr in beide Richtungen. Dies ist laut Straßenverkehrsordnung jedoch nur der Fall, wenn sie mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet sind.

Zebrastreifen sind nur für Fußgänger

Zebrastreifen sind für Fußgänger – dürfen Radfahrer sie überhaupt nutzen? Die Antwort der StVO lautet: theoretisch ja. Allerdings nur, wenn der Radverkehr weder Fußgänger noch Autofahrer behindert. Die Crux an derartigen Verkehrsregeln: Muss ein Autofahrer wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Zebrastreifen anhalten, riskiert der Radfahrer eine Geldstrafe. An viel befahrenen Fahrbahnen ist es also Pflicht, abzusteigen und das Fahrrad ein paar Meter zu schieben. Für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist das auch nicht verkehrt.

Im Kreisverkehr haben Autos Vorfahrt

Falsch! Wenn ein Radweg um den Kreisverkehr führt, haben Radfahrer laut StVO hier grundsätzlich Vorfahrt gegenüber ein- und ausfahrenden Autos. Allerdings ist es im hastigen Straßenverkehr klug, besonders vorsichtig zu fahren, um beim Abbiegen nicht übersehen zu werden.

Tempolimits gelten nicht für Radler

Kommt drauf an! Sportliche Radfahrer mit Rückenwind können die 30-km/h-Tempolimits in 30er-Zonen theoretisch knacken – und spätestens beim Bergabfahren ein Bußgeld riskieren. Denn in diesen Bereichen muss sich jeder Verkehrsteilnehmer an die Regeln halten. Ebenso gilt in gekennzeichneten Spielstraßen auch für Radfahrer: Schritttempo fahren! Kurios: Außerhalb der 30er-Zonen gelten die Tempolimits im Straßenverkehr nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrer dürften laut den Verkehrsregeln also theoretisch schneller strampeln – dabei dürfte es sich jedoch um wenige Ausnahmen handeln.

Nebeneinander fahren ist verboten

Was viele Autofahrer ärgert, ist laut StVO überraschenderweise erlaubt: nebeneinander fahren. Dies gilt aber nur so lange, wie das Fahren im Duett niemanden auf der Fahrbahn am Überholen hindert. Ist dies in engen Straßen der Fall, müssen die Radfahrer mit einer Geldstrafe ab 20 Euro aufwärts rechnen. Anders sieht es jedoch in speziell gekennzeichneten Radfahr-Straßen aus: Auf dieser Fahrbahn ist das Nebeneinander-Radeln immer erlaubt – auch wenn der Autofahrer nicht überholen kann.

Fahrrad, Pedelec, E-Bike – alles dasselbe?

Achtung, Verwechslungsgefahr: Über 95 Prozent der motorisierten Räder in Deutschland sind Pedelecs, die den Radfahrer mit bis zu 250 Watt unterstützen. Im Alltag ist die Bezeichnung „E-Bike“ üblich, jedoch handelt es sich bei E-Bikes streng genommen um Räder mit höherer Wattzahl, für die nicht alle Radwege innerorts befahrbar sind.

Kennzeichnungspflichtige Räder heißen „S-Pedelec“ und können Geschwindigkeiten von bis zu 40 km/h erreichen. Sie zählen damit auch nicht mehr zu den Fahrrädern, sondern zu den Kleinkrafträdern.  Wie du die Räder jeweils am besten versicherst, erfährst du hier.
 
Kinder müssen sich an keine Fahrradregeln halten

Doch, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Kinder sind in ihrer Entwicklung erst frühestens mit acht Jahren in der Lage, drohende Gefahren im Straßenverkehr zu erkennen und einzuordnen. Dazu gehört, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich nicht so leicht ablenken zu lassen. Folglich dürfen sie laut StVO erst dann aktiv am Radverkehr teilnehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen sie sich dann aussuchen, ob sie Gehweg, Radweg oder sogar die Fahrbahn nutzen. Danach gelten für sie die gängigen StVO-Regeln für Radfahrer.

Der ADAC empfiehlt außerdem, Kinder erst nach der schulischen Fahrradprüfung in der 3. oder 4. Klasse am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Wichtig ist bis dahin und darüber hinaus, dass Eltern als gutes Vorbild dienen und sich selbst an die gültigen Regeln zur Verkehrssicherheit halten. Von ihnen lernen Kinder nämlich am nachhaltigsten, wie man sich im Straßenverkehr verhält.

Fazit

Wie fast alles ist auch das Thema Radverkehr in Deutschland mittels der Straßenverkehrsordnung klar geregelt. Wer sich möglichst daran hält, kann als unbescholtener Radfahrer unnötige Geldstrafen verhindern, Gefahren minimieren und zu mehr Sicherheit für alle Verkehrsbeteiligten beitragen – egal ob für Fußgänger, andere Radfahrer oder Autofahrer. Und zum Schluss immer dran denken: Helm auf!

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